Zum Namenszusatz “& Kollegen”
Eine ältere Entscheidung, die ich hier aber gerne aufnehme: Der BGH hat 2007 (AZ AnwZ (B) 51/06)) bestätigt, dass bei Verwendung von
Kürzeln immer die Gesamtzahl der Anwälte zu nennen ist:
Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben mit Recht ange-nommen, dass durch den Zusatz “& Kollegen” in der
Kurzbezeichnung angedeutet wird, dass sich mit den Antragstellern mindestens zwei weitere “Kolle-gen” zu gemeinschaftlicher
Berufsausübung verbunden haben und dass des-halb auf dem Kanzleibriefbogen außer den Antragstellern noch mindestens zwei weitere der
in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte namentlich hätten aufgeführt werden müssen. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsteller meinen, da der Terminus “& Kollegen” namensmäßig neutral sei, bestehe
keine Verpflichtung, angestellte Rechtsanwälte, die von dieser Bezeichnung erfasst würden, namentlich zu benennen. […]
Dies trifft nicht zu. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA soll Transparenz gewährleisten. Wenn in der von einer Anwaltskanzlei
verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck kommt, so sollen diese
nicht anonym bleiben, sondern es sollen entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Pub-likum namentlich benannt werden.
Tags: Namenszusatz, Transparenz, Urteil
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