Zum Nachweis eines Diebstahls gegenüber dem Kaskoversicherer
am 16.05.2006 von http://info.folkertjanke.de
Das Opfer von Langfingern soll neben dem unfreiwilligen Verlust von manchmal lieb gewonnenen Dingen nicht zusätzlich schikaniert werden. So muss es der Kaskoversicherung den - in aller Regel heimlich - begangenen Diebstahl nicht detailliert beweisen. Es reicht aus, dass der Versicherte für die Tat sprechende Indizien (insbesondere Einbruchspuren) aufzeigt. Allerdings gilt diese Beweiserleichterung nicht, wenn konkrete Umstände auf ein Vortäuschen des Versicherungsfalles hindeuten.
Gerade solche Tatsachen bejahten das Landgericht (LG) Coburg in seinem Urteil vom 28.09.2005 (Az.: 12 O 179/05) und das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Beschlüsse vom 5.02.2006 und 29.03.2006 – Az.: 1 U 221/05; rechtskräftig) in einem jetzt entschiedenen Fall. Folge: Der klagende Caravanbesitzer musste den von ihm behaupteten Besuch von Autoknackern vollumfänglich nachweisen. Da er dies nach Überzeugung der Richter nicht konnte, ging er leer aus. Von der Fahrzeugversicherung hatte der vermeintlich Bestohlene eine Entschädigung von ca. 15.000 € verlangt.
Einen festen Unterstellplatz hatte der Versicherte für seinen nagelneuen Wohnwagen nicht. Alle zehn Tage stellte er das Gefährt an einem anderen Ort in seiner Heimatstadt ab. Rund drei Monate nach der Erstzulassung erstattete der Caravaninhaber Strafanzeige bei der Polizei: Aus dem verschlossenen Fahrzeug mit unbeschädigten Schloss waren angeblich die komplette Sitzgarnitur, die Gardinen, ein Tisch und eine Heizungsabdeckung geklaut worden. Besonders ärgerten ihn die scheinbar durch das Handwerk der Ganoven verursachten Kratzer und Beulen am Wagen sowie die Verwüstung im Inneren. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Der von dem Wohnwagenbesitzer zwischenzeitlich eingeschaltete Kaskoversicherer hegte Zweifel an dessen Diebstahlsversion. Von wegen Verwüstung: Das Diebesgut sei säuberlich abmontiert worden und im …
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