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Zum Nachweis de Zugangs der Abmahnung - Urteil des BGH vom 21.12.2006, Az.: I ZB 17/06

am 29.07.2007 von http://www.wettbewerbsrecht-blog.de

Nach einem Urteil des BGH vom 21.12.2006 muss der Abgemahnte beweisen, dass er keine Abmahnung bekommen hat - und zwar immer dann, wenn der Abmahnende vorträgt und unter Beweis stellt, dass er diese versendet hat. Als Versendungsform zwingt der BGH dem Abmahnenden nicht die vermeintlich sicherste Form des Einschreibens mit Rückschein auf. Demzufolge genügen z.B. Telefax oder einfache Post.
In den Urteilsgründen heißt es:
“Steht fest, dass die Abmahnung als Brief und dazu parallel als Telefax und/oder Email abgesandt worden ist, erscheint das Bestreiten des Zugangs von vornherein in wenig glaubwürdigem Licht… Eine weitergehende Verpflichtung des Klägers – etwa dahingehend, dass er besondere Versendungsformen zu wählen habe, die einen Nachweis des Zugangs ermöglichen – kann aufgrund der sekundären
Darlegungslast dagegen nicht begründet werden”.
Für die Praxis ist diese Frage kostenrechtlich von enormer Bedeutung. Erkennt der Beklagte eines Wettbewerbsprozesses den (zumeist) Unterlassungsanspruch wegen Aussichtsoligkeit der Rechtsverfolgung an, muss er - um der Kostenlast des Prozesses zu entgehen - …

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Keine Kostentrickserei im Wettbwerbesprozess

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