Zum Haareraufen: Deutscher Politiker zum EU-Grünbuch “Corporate Governance von Finanzinstituten”

von Ulrich Wackerbarth

Der Beitrag des FDP – Bundestagsabgeordneten Marco Buschmann in der NZG 2011, S. 87 ff. zu dem angeblich problematischen Grünbuch der EU-Kommission „Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik” ist geeignet, eine durchaus anständige Arbeit der Kommission zu diskreditieren. Erschreckend ist dabei, mit wie wenig Sachkenntnis der Artikel des Rechtsanwalts und Berichterstatters für das Handels- und Gesellschaftsrecht aufzuwarten weiß.

1. Falscher Eindruck durch subjektive Auswahl

Das aktuelle Grünbuch der Kommission (zu finden einschließlch der Reaktion des deutschen Gesetzgebers hier) beschäftigt sich vor dem Hintergrund der Finanzkrise allgemein mit der Corporate Governance von Finanzinstituten, Vergütungsstrukturen und anderen Rahmenbedingungen des Tätigwerdens von Banken. Die von Buschmann für seine Kritik herausgegriffenen Themen (die Berücksichtigung von Einlegerinteressen, sowie Diversity) bilden nur einen kleinen Ausschnitt. Unter den im Grünbuch in Betracht gezogenen Maßnahmen befinden sich auch einige bereits länger diskutierte Ideen, von denen Buschmann nonchalant behauptet, sie seien aus “guten Gründen” (die Buschmann aber eben nicht nennt) bislang nicht umgesetzt worden. Die Kommission macht indessen daraus auch keinen Hehl und versteht das Grünbuch weniger als zielgenaue Antwort auf die Finanzkrise. Vielmehr nimmt sie die Finanzkrise zum Anlass, unter anderem die Corporate Governance von Finanzinstituten einer Überprüfung auf Verbesserungspotential zu unterziehen. Buschmann erweckt hingegen den Eindruck, der Kommission ginge es vor allem oder im Wesentlichen um die von Buschmann genannten Maßnahmen, weil sie diese bislang auf andere Weise nicht habe durchsetzen können.

2. Sorgfaltspflicht zugunsten der Einleger und Haftung

Unter anderem findet sich im Grünbuch auch die Frage, ob künftig eine Sorgfaltspflicht von Bankvorständen gegenüber Einlegern eingeführt werden sollte. Vor dem Hintergrund, dass bei Banken die Finanzierungsfunktion der Einleger derjenigen von Publikumsaktionären nahesteht, liegt eine solche besondere Verpflichtung bei Banken nicht ganz fern. Einleger unterscheidet nämlich einiges von Gläubigern eines “normalen” Unternehmens. Sie können z.B. ihre Interessen nicht so schlagkräftig vertreten, wie das etwa ein einzelner Kreditgeber kann, der einem Nichtbank-Unternehmen einen Geld- oder Warenkredit gibt. Oder hat man schon mal einen Einleger gesehen, der sich über financial covenants Mitspracherechte bei der Geschäftsführung der Bank einräumen ließe, weil seine Einlage so hoch ist? Nein, aber Fremdkapitalgeber eines Nichtbank-Unternehmens tun das durchaus. Möglicherweise muss oder kann das Verhältnis des Vorstands einer Bank zu den Einlegern daher auch rechtlich anders ausgestaltet werden als das Verhältnis eines Unternehmensvorstands zu den Kreditgebern seines Unternehmens. Auf dieses Problem soll hi…

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Themen: EU , Aufsichtsrat , Reform , Corporate Blawg , Einlagensicherung , Corporate Governance , Banken , Vorstand , Kommission , Diversity , Grünbuch , Finanzkrise , Kapitalmarkt , Managerhaftung , Manager , Anlegerschutz , Sorgfaltspflicht , Business Judgment Rule

Erschienen 2. Februar 2011 auf http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/.

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