Mal wieder keine Klarheit aus Erfurt
Arbeitnehmeranwalt Stühler-Walters | 9. Juli 2011 — Eine Außendienstmitarbeiterin wurde im Einstellungsgespräch nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung gefragt. Dies verneinte …
Eine Außendienstmitarbeiterin wurde im Einstellungsgespräch nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung gefragt. Dies verneinte sie wahrheitswidrig, was im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses zur Anfechtung des selben führte, nachdem der Arbeitgeber erfuhr, dass die Dame tatsächlich doch schwerbehindert war. Vorsichtshalber hat der Arbeitegeber nicht nur wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten, sondern auch noch die Kündigung ausgesprochen.
Die Arbeitnehmerin gewann ihre Kündigungsschutzklage allerdings in allen drei Instanzen, zuletzt beim BAG mit Urteil vom 07.07.2011 (2 AZR 396/10). Allerdings tat sie das maßgeblich deswegen, weil die falschen Angaben über die Schwerbehinderung überhaupt nicht ursächlich dafür waren, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit unserer Schwerbehinderten eingegangen ist. Dieser hatte nämlich in den Vorinstanzen erklärt, dass er die Mitarbeiterin auch bei Vorliegen einer Schwerbehinderung eingestellt hätte.
Prinzipiell kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis anfechten, wenn der Arbeitnehmer eine zulässige Frage beim Einstellungsgespräch wahrheitswidrig beantwortet hat. Das gilt aber nur dann, wenn diese Täuschung auch ursächlich war für den Abschluss des Arbeitsvertrages. Das war im vorliegenden Fall nicht so, weil dem Arbeitgeber das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Schwerbehinderung für das Eingehen des Arbeitsverhältnisses selber vollkommen egal war.
§ 81 Abs. 2 SGB IX besagt, dass der Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen darf. Es gibt eine Reihe von Juristen, die hieraus ein Verbot der Frage nach der Schwerbehinderung ziehen. Wieder andere sehen das anders – ich will hier jetzt nicht ins Detail dieses Meinungsstreites gehen.
Jedenfalls kam es für das BAG im konkreten Fall auf diese Frage nicht an, weswegen es…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Juli 2011 auf http://conlegi.de.
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