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Zum Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG

am 12.05.2006 von Recht und Alltag

Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 25.04.2006 (Az.: 4 U 1587/04).
In seiner Entscheidung hat das Gerichts klargestellt, dass es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sei, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu sanktionieren.
Vielmehr liege der eigentliche Zweck des UWG darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln.
Dem Verbraucherschutz diene auch die Pflicht zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von § 6 S. 1 Nr. 3 TDG.
Denn dadurch würde der Verbraucher in die Lage versetzt, sich bei dieser Behörde danach zu erkundigen, ob dem Telediensteanbieter überhaupt die erforderliche behördliche Genehmigung für seine Tätigkeit erteilt worden sei und noch Bestand habe.
Da die Eignung zur Wettbewerbsbeeinträchtigung neben der Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung ein weiteres Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsverstoßes darstellt, habe der Verletzte (=Kläger) die Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergäbe, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Dabei sei auch das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend. Das hänge ebenfalls von Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes ab. Von …

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OLG Hamburg: Endpreise - Die Bewerbung von Waren gegenüber Letztverbrauchern im Fernabsatz unter der Angabe von Preisen ohne einen eindeutig zuzuordnenden Hinweis, dass die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten, verstößt geg

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RA Folkert Janke

In diesem privaten Webblog berichtet der Lichtenberger Rechtsanwalt Folkert Janke über rechtliche und alltägliche Themen.

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