Zum ewigen Thema eBay

Nehmen wir den Fall eines Mannes an, der einen eigenen eBay-Shop mit einer beträchtlichen Anzahl von eingestellten Artikeln unterhält. Den Shop bewirbt er mit folgendem Slogan:

Wir bieten alles an, was Käufer vielleicht interessiert. Der Verkauf erfolgt mit größter Sorgfalt zur Zufriedenheit unserer Kunden.

Über diesen Shop hatte der Mann regelmäßig, langfristig und mit beträchtlichem Verkaufserfolg am online-Handel teilgenommen. Als Powerseller war der Mann jedoch nicht registriert. Die Frage, die das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden hatte, liegt auf der Hand: Ist dieser Mann Unternehmer?

Der Leitsatz der Entscheidung, erschienen bei Beck-online oder unter NJOZ, 2008, 836 gibt Klarheit:

Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als …

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Themen: Ebay , Olg Frankfurt , Slogan , Langfristig , Powerseller
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 16. April 2008 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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