Zum ersten, zum zweiten und zum

Sie wissen wie es weitergeht. Es war wohl DIE Meldung des gestrigen Tages, die zuerst bei Heise erschien: Die Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg versteigert offene Forderungen ihrer Mandantschaft im Wert von 90.000.000 €.

Ich glaube es wurde lange keine Meldung so diskutiert wie diese. Aber während sich Kollegen und Betroffene Gedanken über das Warum und die Folgen aus der Versteigerung machen, habe ich mich zudem gefragt:

Dürfen die das?

Und zwar rein aus der datenschutzrechtlichen Sicht.

Was passiert bei einem Verkauf der Forderung?

Den Verkauf von Forderungen nennt man Factoring. Der ursprüngliche Forderungsinhaber tritt die Forderung an einen Dritten ab und bekommt dafür im Gegenzug einen bestimmten Prozentsatz der Summe ausgezahlt. Die Folge der Abtretung ist geregelt in § 398 BGB. Der abtretende (Zedent) verliert die Rechte an der Forderung, in die der annehmende Neugläubiger (Zessionar) eintritt.

Und dann?

Der Zessionar kauft die Forderung ja nicht zum Selbstzweck, sondern um diese dann zu verwerten, sprich einzutreiben. Um dies zu können muss der Zedent dem Zessionar aber auch alle dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung stellen, denn sonst könnte dieser die offenen Forderungen ja nicht mehr durchsetzen. Die Informationen, die dabei weitergegeben werden müssen umfassen neben den persönlichen Daten wie Namen und Adresse, auch die Verbindungsdaten des Telekommunikationsanbieters. Alles personenbezogene Daten im Sinne des § 3 I BDSG.

Ist diese Weitergabe erlaubt?

Nach § 28 I BDSG ist die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Übermittlung von Daten oder ihre Nutzung für eigene Geschäftszwecke erlaubt,

wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

Für den Fall das die Speicherung und Weitergabe (zum Beispiel an den eigenen RA) erfolgt, um Rechtsverletzungen zu verfolgen ist die Speicherung der Daten in meinen Augen gerechtfertigt. Wenn nicht aus der Nr. 1, dann doch wenigstens auch Nr. 2, denn die Verfolgung von Rechtsverletzungen dürfte wohl zweifelsohne ein geschütztes Interesse der Rechteinhaber sein.

Aber was ist mit der Weitergabe der Daten im Rahmen der Abtretung? Nr. 1 entfällt dann, weil es sich hier nicht u…

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Themen: Datenschutz , It-recht , Bdsg , Regensburg , Versteigerung , Offene Forderungen , Abtretung , Urmann + Collegen , 90 Millionen , Weitergabe Von Daten

Erschienen 7. Dezember 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.

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Factoring – Wikipedia
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