Zum Erschaudern: LG Berlin zum viralen Effekt der GNU General Public License (GPL)

von Dr. Fabian Schäfer

Das LG Berlin hat sich – soweit ersichtlich – als erstes Gericht mit der Frage des viralen Effekts der GPL beschäftigt und dabei nicht gerade zur Aufklärung der rechtlichen Unsicherheiten in diesem Bereich beigetragen.

In dem Urteil (8.11.2011, Az. 16 O 255/10) ging es um die Frage, ob Änderungen an der Firmware eines DSL-Routers zulässig sind. Aus urheberrechtlicher Sicht kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Klägerin keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche wegen der Bearbeitung ihrer Firmware zustünden, da sie diese auf dem der GPL unterliegenden Linux Kernel aufgebaut hätte und die Firmware deshalb insgesamt der GPL unterstehe.

Die Kernaussagen des Gerichts zu diesem Punkt lassen sich wie folgt zusammenfassen:

die streitgegenständliche Firmware sei ein Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG, da die Firmware aus zahlreichen einzelnen Dateien bestehe, die die Grundlage der einzelnen Funktionen der Firmware bildeten. für Sammelwerke bestimme Ziffer 2 GPL, dass Werke, die Open Source Software enthielten, als Ganzes den Bedingungen der GPL unterlägen. das Sammelwerk werde insgesamt durch die Nutzung nur einzelner Open Source Bestandteile infiziert. diese Infizierung begegne keinen Bedenken, da das Sammelwerk eine einheitliche Funktionalität aufweise und maßgeblich von den Open Source Bestandteilen abhinge. Aufgrund der Nutzung von unter der GPL lizenzierten Open Source Bestandteilen (Linux Kernel) stünden der Klägerin an der Firmware als Ganzes keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche zu.

Gegen die Richtigkeit der …

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Themen: LG Berlin , Linux , Open Source Software , General Public License , Linux Kernel
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://www.itlawcamp.de.

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