Zum “Eigenverbrauch” bzw. zur “nicht geringen Menge” von Drogen
Und wieder gilt es, einen juristischen Mythos aufzugreifen: Die angebliche Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen von Drogen,
zusammengefasst häufig unter dem Schlagwort “Eigenverbrauch”. Gerade in unserer grenznahen Region muss man leider häufig feststellen,
dass besonders junge Menschen glauben, es wäre uneingeschränkt straflos, wenn man geringe Mengen von Drogen (etwa “eine Tüte”) in den
Niederlanden kauft und dann mit nach Deutschland bringt.
Um es hier kurz zu machen: Eine Straflosigkeit gibt es in diesem Fall nicht. Was es aber gibt ist die Möglichkeit nach §31a BTMG
unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung abzusehen, als da wären: Geringe Schuld, kein öffentliches Interesse und
geringe Menge die lediglich dem Eigenverbrauch dient. Wenn dies vorliegt kann die Strafverfolgungsbehörde von einer Strafverfolgung
absehen, muss es aber nicht.
Wo die “geringe Menge” liegt, ist dabei nicht definiert und variiert bis heute von Bundesland zu Bundesland, auch wenn sich
hinsichtlich Cannabis wohl ein Durchschnitt von 5-6g entwickelt hat. Bei den anderen Drogen ist es erheblich uneinheitlicher, bei
etwa fängt die geringe Menge wohl bei 3 Tabletten
an, geht aber teilweise bis zu 20 Tabletten.
Im Ergebnis gilt daher: Finger weg. Und wer als Laie meint, straflos “davon zu kommen”, weil er “nur ein bisschen” mit über die
Grenze bringt, der wird schnell merken, wie viel solche juristische Halbwahrheiten wert sind.
Auch andere Aspekte sind zu bedenken, gerade bei jungen Menschen: Wer etwa über die Grenze fährt um zu konsumieren und dann später
wieder zurückfährt, wird sich ggfs. von seinem Führerschein verabschieden dürfen. Dabei ist zu bedenken, dass auch regelmäßiger (da
im Ausland praktizierter: legaler!) von Cannabis in
Deutschland zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann, selbst wenn man nicht unter Drogeneinfluss gefahren ist.
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