Zum Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren

Im Lawblog liest man hier einen Beitrag über die Kriterien, die Gerichte zum Merkmal des “gewerblichen Ausmaßes” bei Urheberrechtsverletzungen aufgestellt haben. Nur wenn ein gewerbliches Ausmaß bejaht wird, kann auch eine gemäß § 101 Abs. 2 UrhG unbeteiligte Person – der Provider – zur Auskunft über den Anschlussinhaber verpflichtet werden.

Ferner liest man:

“Bewilligt ein Gericht fälschlich die Herausgabe seines Namens und seiner Adresse, kann er selbst sich dagegen nicht mehr wehren. Er hat kein Rechtsmittel. Die Preisgabe der persönlichen Daten lässt sich also nicht rückgängig machen.”

Dies stimmt so nicht ganz. Denn es hat sich einiges, insbesondere durch das FamFG getan.

Dem Anschlussinhaber hat auch dann ein fortbestehendes Interesse, die Rechtswidrigkeit des gerichtlichen Beschlusses auf Auskunft gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nachträglich feststellen zu lassen, wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Provider erledigt hat.

Denn ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre die Verteidigungsmöglichkeit des Anschlussinhabers gegenüber dem Rechteinhaber in Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen – die Rechtsinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung – wesentlich erschwert.

Das eine solche Beschwerde durchaus erfolgreich verlaufen kann, sieht man am Beschluss des OLG Köln vom 05.10.2010 – 6 W 82/10. So führt das Gericht aus:

“Ein…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Musikindustrie , Raubkopierer , Beschwerde , Internetrecht & Multimediarecht
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 6. Januar 2011 auf http://www.berechtnend.ohrmann-legal.com.

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