Zum Beginn der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft
am 24.10.2006 von http://walfischbucht.wordpress.com
hat das OLG München mit Beschluss vom 28.08.2006 - 31 Wx 45/06- Stellung genommen:
Leitsätze (zit. nach juris):
1. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat. Zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung ist nicht gegeben, wenn der durch eine auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung berufene Miterbe mit vertretbaren Gründen annimmt, er sei Alleinerbe aufgrund Gesetzes.
2. Der nicht näher begründete gerichtliche Hinweis, die Erbfolge richte sich nach dem Testament, dessen Auslegung zwischen den Beteiligten streitig ist, vermittelt in der Regel keine zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung.
3. Es bleibt offen, ob es in einem solchen Fall für den Beginn der Ausschlagungsfrist auf die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten des Erben ankommen kann.
Gemäß § 1944 Abs 2 Satz 1 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Kenntnis vom Erbfall und der Kenntnis des Grundes aus dem man zum Erben berufen ist. Über diese Umstände kann sich der berufene Erbe jedoch auch irren. Dabei kann ein Irrtum über das Vorliegen der Tatsachen die der Rechststellung als Erbe zugrunde liegen die Kenntnis von der Berufungs zum Erben ebenso verhindern wie eine falsche rechtliche Beurteilung der Situation, wenn stichhaltige Gründe für diese falsche Beurteilung bestehen (vgl. BGH vom 19.02.1968 - II ZR 196/65 und 05.07.2000 - …
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