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Zum Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzung

am 06.10.2008 von http://heimspielcolonia.wordpress.com

In letzter Zeit sind mehrere Nachrichten durch die Pressemedien gegangen, die den Eindruck erwecken konnten, dass Benutzer von Tauschbörsen (wie z.B. Emule) nicht mehr so schnell identifiziert werden könnten und vor der Inanspruchnahme bei Urheberrechtsverletzungen zunehmend sicher seien.
In der Vergangenheit haben Rechteinhaber, wie z.B. die Musikindustrie, zur Identifizierung der “bösen Raubkopierer” nach Feststellung der sogenannten IP-Adresse zunächst Strafanzeige gegen den unbekannten Nutzer gestellt und die Staatsanwaltschaften dann Namen und Adresse des Inhabers der IP-Adresse ermitteln lassen. Sodann wurde Akteneinsicht genommen und der so identifizierte Tauschbörsennutzer wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte kostenpflichtig abgemahnt. Die Staatsanwaltschaften fühlten sich dabei zu Recht als Adressbeschaffer missbraucht, denn an einer Strafverfolgung hatten die anzeigeerstattenden Rechteinhaber in der Regel kein Interesse.
Diesem Missbrauch ihres Behördenapparates schien die Justiz nun einen Riegel vorgeschoben zu haben:
So wurde beispielsweise in Nordrhein-Westfalen erklärt, dass die dortigen Staatsanwaltschaften seit Mitte Juli nur noch Raubkopierer oder Nutzer von Tauschbörsen verfolgen, die mindestens 3000 Audiodateien oder 200 Filmdateien illegal aus dem Netz geladen hätten.
Das Landgericht Krefeld erklärte im August die Weitergabe von Nutzerdaten von der Staatsanwaltschaft an die Musikindustrie für unzulässig, da hierbei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen berührt sei (LG Krefeld 21 AR 2/08) und eine Interessenabwägung vorzunehmen sei.
Das bedeutet aber nicht, dass Tauschbörsennutzer jetzt nicht mehr identifiziert werden können. Im Gegenteil - die Ermittlung der Betroffenen geht nun wesentlich schneller und unkomplizierter von Statten:
Denn seit dem 01.09.2008 müssen die Rechteinhaber den Weg über die Staatsanwaltschaften nicht mehr gehen. Seit dem 01.09.2008 gilt nämlich die Neufassung des § 101 Abs. …

LG Oldenburg: Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Tauschbörsen verlassen den Rahmen des Privaten - Zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch muss eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr dargelegt sein. 2. Wir ein ganzes Musikalbum, das erst eine Woche vor der gegenständlichen Rechtsverletzung veröffentlicht wurde, zugänglich…

Doch kein Aufatmen für Tauschbörsennutzer

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Viele Tauschbörsennutzer verbanden den Tag des Inkrafttreten des neuen urheberrechtlichen Auskunftsanspruches am 1. September mit der Hoffnung, nun vor zivilrechtlicher Verfolgung sicherer zu sein, solange sie das Tauschen nicht so übe…

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Was bedeutet gewerbliches Ausmaß beim Filesharing?

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LG Oldenburg: Auskunftsanspruch bei Musiktauschbörse - Softwarenutzung als Indiz des Nicht-Privaten?

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Nutzen von Tauschbörsen sei Bagatellkriminalität

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RA Andreas Schwartmann

Aus dem Alltag eines Kölner Rechtsanwalts und Fußballfans.

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