Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter (nur) die Unterlagen kostenlos zur Verfü­gung zu stellen, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Dies ist für ein Softwarepaket zu bejahen, wenn zumindest einzelne Komponenten für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar sind, nicht aber für Werbegeschenke („Give-aways“) und andere für die Tätigkeit des Handelsvertreters bloß nützliche oder seiner Büroausstattung zuzuordnende Artikel. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10 (OLG Celle),

Die Frage, in welchem Umfang der – selbständige – Handelsvertreter aus § 86a HGB einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln hat, beschäftigt die Zivilgerichte seit geraumer Zeit. Vor dem Hintergrund einer wachsenden Zahl von Vertretern im Bereich des Versicherungs- und Finanzgewerbes, die entsprechende Produkte großer Versicherungs- und Finanzinstitute vertreiben und dabei auf Software und Printunterlagen ihrer Vertragspartner („Geschäftsherrn“) zurückgreifen (müssen), ist ihre Klärung zunehmend wichtiger geworden. Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen vom 4. Mai 2011 (Az. VIII ZR 10/2010 und VIII ZR 11/2010), die jüngst veröffentlicht wurden, erstmals näher mit dieser Frage auseinandergesetzt und den Anspruch nach § 86a HGB konkretisiert.

Der Fall

Die Kläger waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanz­produkte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern unterschiedliche kostenpflichtige Produkte zur Unterstützung der Vermittlungstätigkeit an. Hierzu gehören Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen. Zur Unterstützung ihrer Ver­mitt­lungstätigkeit können die Handelsvertreter zudem verschiedene, mit dem Logo der Beklagten versehene Artikel, die die Handelsvertreter entgeltlich erwerben können (sog. Give-aways“) erwerben, zum Beispiel Briefpapier, Visitenkarten, Werbe­ge­schenke sowie die Zeitschrift „Finanzplaner“. Aufgrund einer gesonderten Verein­ba­rung gewährte die Beklagte den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware der Beklagten gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 80 Euro. Die Kläger verlangten die Zahlung der ihrem jeweiligen Provisionskonto belasten Beträge.

Das Landgericht hat die Klage in einem Fall mit Ausnahme der Kosten des Soft­warepakets, in dem anderen Fall vollständig abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das OLG die Urteile abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge mit Ausnahme der Kosten für Schulungen und Fort­bil­dungsmaßnahmen verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Beklagten hatten vor dem BGH teilweise Erfolg. Die Anschlussrevision der Kläger, die auf Erstattung der Fortbildungskosten gerichtet war, wurde zurückgewiesen.

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Themen: Entscheidungen , Werbegeschenke

Erschienen 11. August 2011 auf http://www.lawboard.net.

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