Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln
Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter (nur) die Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen, auf die dieser zur Vermittlung
oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Dies ist für ein Softwarepaket
zu bejahen, wenn zumindest einzelne Komponenten für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar sind, nicht aber für
Werbegeschenke („Give-aways“) und andere für die Tätigkeit des Handelsvertreters bloß nützliche oder seiner Büroausstattung
zuzuordnende Artikel. (Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10 (OLG Celle),
Die Frage, in welchem Umfang der – selbständige – Handelsvertreter aus § 86a HGB einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von
Hilfsmitteln hat, beschäftigt die Zivilgerichte seit geraumer Zeit. Vor dem Hintergrund einer wachsenden Zahl von Vertretern im
Bereich des Versicherungs- und Finanzgewerbes, die entsprechende Produkte großer Versicherungs- und Finanzinstitute vertreiben und
dabei auf Software und Printunterlagen ihrer Vertragspartner („Geschäftsherrn“) zurückgreifen (müssen), ist ihre Klärung zunehmend
wichtiger geworden. Der BGH hat sich in zwei vom 4. Mai 2011 (Az. VIII ZR 10/2010 und VIII ZR 11/2010), die jüngst veröffentlicht
wurden, erstmals näher mit dieser Frage auseinandergesetzt und den Anspruch nach § 86a HGB konkretisiert.
Der Fall
Die Kläger waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren
Handelsvertretern unterschiedliche kostenpflichtige Produkte zur Unterstützung der Vermittlungstätigkeit an. Hierzu gehören
Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungstätigkeit können die Handelsvertreter zudem verschiedene,
mit dem Logo der Beklagten versehene Artikel, die die Handelsvertreter entgeltlich erwerben können (sog. Give-aways“) erwerben, zum
Beispiel Briefpapier, Visitenkarten, Werbegeschenke sowie die Zeitschrift „Finanzplaner“. Aufgrund einer gesonderten Vereinbarung
gewährte die Beklagte den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware der Beklagten gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe
von 80 Euro. Die Kläger verlangten die Zahlung der ihrem jeweiligen Provisionskonto belasten Beträge.
Das Landgericht hat die Klage in einem Fall mit Ausnahme der Kosten des Softwarepakets, in dem anderen Fall vollständig abgewiesen.
Auf die Berufungen der Kläger hat das OLG die Urteile abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge mit
Ausnahme der Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Beklagten hatten
vor dem BGH teilweise Erfolg. Die Anschlussrevision der Kläger, die auf Erstattung der Fortbildungskosten gerichtet war, wurde
zurückgewiesen.
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