Zum Anspruch des Kfz-Eigentümers auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
am 02.12.2007 von http://www.recht-blog.com
Die für Verkehrsunfallrecht zuständige 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat in einem am 19.11.2007 verkündeten Urteil entschieden, dass dem Eigentümer eines durch Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs kein Anspruch auf Zahlung von Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile (Nutzungsausfall) zusteht, wenn er gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstößt, indem er es unterlässt, sich um eine – angekündigte - Kreditaufnahme für die beabsichtigte Fahrzeugreparatur zu bemühen.
Der Eigentümer des PKW hatte entgegen seinen Ausführungen nach Ablauf der gesetzten Frist keinen Kredit aufgenommen, sondern bis zur Zahlung durch den Haftpflichtversicherer gewartet. Bis zu diesem Zeitpunkt waren dann 191 Tage vergangen, für welche der Geschädigte 29€ Nutzungsausfallentschädigung pro Tag verlangte. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Geschädigte sich um einen Kredit hätte kümmern müssen, bzw. den Haftpflichtversicherer über den Umstand der nicht erfolgten Kreditaufnahme informieren müssen.
Quelle: Pressemitteilung LG Koblenz
▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌
Nutzungsausfall und Schadensminderungspflicht
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