Zum Anspruch auf Kaskoentschädigung, wenn der Fahrzeugbesitzer einem Betrüger aufsitzt
am 20.07.2007 von http://info.folkertjanke.de
Der Kläger bot über das Internet seinen knapp ein Jahr alten VW Golf 2,0 TDI zum Kauf an. Hierauf meldete sich ein Herr, mit dem er schnell handelseinig wurde. Bei der anschließenden Probefahrt fuhr der Golfbesitzer vereinbarungsgemäß mit dem von dem potentiellen Käufer überlassenen Mercedes E 220 CDI hinter seinem Fahrzeug her. Im VW Golf befanden sich dessen Fahrzeugbrief und Reserveschlüssel. Aufgrund der rasanten Fahrweise des Interessenten verlor der Kläger den Anschluss an seinen Wagen - und irgendwann war er samt dem Herren verschwunden. Auch die herbeigerufene Polizei brachte (zunächst) keine Hilfe. Im Gegenteil: Die Polizisten fanden heraus, dass der dem Golfinhaber ausgehändigte Mercedes als gestohlen gemeldet war. Er wurde dem rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben. Einige Monate später wurde der unehrliche Kaufinteressent gefasst, allerdings ohne Golf. Den hatte er zwischenzeitlich verkauft. Daraufhin besann sich der Kläger der Kaskoversicherung und forderte von ihr Entschädigung für den Verlust seines Boliden. Der Versicherer weigerte sich, liege doch schon kein unter den Versicherungsschutz fallender Diebstahl vor. Obendrein habe der Autobesitzer den Versicherungsfall in grober Weise selbst herbeigeführt.
Das Landgericht Coburg gab der beklagten Assekuranz mit Urteil vom 29.5.2007 (Az.: 11 O 70/07; rechtskräftig) Recht. Die Fahrzeugversicherung greife nur bei Entwendung ein, also bei Diebstahl. Nicht unter den Kaskoschutz …
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