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Zum Anspruch auf Erstattung von unnötigen Aufwendungen gegen den TÜV bei fälschlich erteiltem Prüfsiegel

am 13.12.2007 von Recht und Alltag

Wie viele andere Hersteller wollte auch die Klägerin des Rechtsstreits, von dem hier die Rede sein soll, ihre Produkte – Sicherheitskupplungen für Maschinen – mit einer anerkannten Zertifizierung anbieten. Nichts schien da besser geeignet als das TÜV-Siegel „GS – Geprüfte Sicherheit“, welches der Klägerin nach eingehender Prüfung dann auch erteilt wurde.
Die Freude über die schöne Auszeichnung währte allerdings nicht lange: Kaum war die Ware mit dem GS-Prüfzeichen versehen und die Werbemaschinerie in Gang gesetzt, meldete der beklagte TÜV Süd der Klägerin, dass sie von ihrer Überwachungsbehörde zurückgepfiffen worden war. Der Grund: Die geprüften Kupplungen sind weder „technische Arbeitsmittel“ noch „verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände“ – aber nur für solche darf das GS-Zeichen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verliehen werden. Die Verleihung des Prüfzeichens war damit rechtlich unzulässig und die Klägerin daher aufgefordert, das Zertifikat zurückzugeben. Die Klägerin sah das zwar letztlich ein, wollte aber nun ihre Aufwendungen von der Beklagten zurück.
Die 14. Handelskammer des Landgerichts München I gab der Klage in einem jüngst ergangenen Urteil (Az.: 14 HK O 7323/07) dem Grunde nach statt: Die Beklagte hafte für die unnötigen …

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