Zum allgemeinem Persönlichkeitsrecht eines eBay-Verkäufers
Zu Landgericht Hannover, Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 6 O 102/08, BeckRS 2009,15783).
Wird ein Anbieter im Bewertungsportal der Internetplattform eBay negativ mit dem Kommentar “Handy als «neu» angeboten – Handy-Zubehör
gebraucht – das nenne ich Betrug!!!!” bewertet, stellt dies eine zulässige Meinungsäußerung dar, die den Bewerteten nicht in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzt.
Rechtliche Bewertung
Der eBay-Verkäufer sah sich durch die negative Bewertung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung mittels
einem quasinegatorischen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 I analog i.V.m. 823 I BGB.
Das Problem lag hier, wie meist bei solchen Fällen bei der Abwägung im Rahmen der Rechtswidrigkeit. Beim allgemeinem
Persönlichkeitsrecht (APR) handelt es sich um ein sog. “Rahmenrecht”; das bedeutet im Gutachten, dass die Rechtswidrigkeit nicht
indiziert wird, sondern, dass diese positiv festzustellen ist. Ob die Äußerung hier rechtswidrig war, ergibt sich sodann durch eine
umfassende Abwägung, wobei das APR hier mit der Meinungsfreiheit – oder sofern diese nicht einschlägig ist, mit der allgemeinen
Handlungsfreiheit – des Käufers abzuwägen ist.
Schutzbereich der Meinungsfreiheit tangiert?
Der Verkäufer brachte hier vor, der Käufer behaupte mit dieser Bewertung unwahre Tatsachen. Eine Tatsachenbehauptung fällt, wie ihr
sicher alle wisst, nicht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, die lediglich wertende Stellungnahmen erfasst.
Nichtsdestotrotz liegt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in beinahe jeder Tatsachenbehauptung auch ein wertendes Element, so
dass der Schutzbereich in den meisten Fällen eröffnet sein wird. Sofern dann etwas Unwahres behauptet wird, kann dieser Aspekt im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.
Sofern es sich um eine Schmähkritk, also eine sachlich nicht nachvollziehbare Beleidigung handelt, muss die Meinungsfreiheit
(unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Problematik [im Schutzbereich oder bei der Rechtfertigung]) auf jeden Fall hinter dem
APR zurückstehen.
Argumentation des LG Hannover
Das LG hat die Unterlassungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der in dem
Wertungskommentar enthaltenen Äußerung. Diese stelle nach Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin eine zulässige
Meinungsäußerung dar. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kommentar im Zusammenhang mit der negativen, symbolisch kenntlich gemachten
Bewertung der Klägerin stehe.
Die Verwendung eines rechtlichen Fachbegriffs deute ebenso darauf hin, dass eine Äußerung als Rechtsauffassung und damit als
Meinungsäußerung einzustufen sei und nicht als Tatsachenbehauptung. Um eine Tatsachenmitteilung handele es sich aber dann, wenn die
einen Rechtsbegriff enthaltene Äußerung beim Adressaten zugl…
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