Zum ab 1.1.2005 geltenden neuen Lebenspartnerrecht

Im DNotI-Report 23/2004 hat das Deutsche Notarinstitut die Regelungen des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerrechts zusammengefasst: "Am 29.10.2004 verabschiedete der Bundestag mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (BT-Drucks. 15/3445 vom 29.6.2004; BT-Drucks. 15/4052 v. 27.10.2004 – DNotI-Fax-Abruf-Nr. 5043) ein Gesetz verabschiedet, mit dem die rechtliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten weiter ausgebaut wird. Das Gesetz hat am 26.11.2004 den Bundesrat passiert und soll am 1.1.2005 in Kraft treten. Es ist nicht zu verwechseln mit dem längst überfälligen (und durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen) Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, das sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Das LPartÜbG sieht folgende Änderungen vor: 1.Normierung der Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, 2. weitgehende Angleichung des Unterhaltsrechts nach der Trennung, 3. weitgehende Angleichung der Aufhebungsgründe an die Scheidungsvoraussetzungen, 4. Einführung des Verlöbnisses, 5. Zulassung der Stiefkindadoption, 6. Einführung des Versorgungsausgleichs, sowie 7. Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung. Vor allem die Neueinführung der Stiefkindadoption bringt eine grundlegende Änderung zum bisherigen Recht, weil bislang eine gemeinsame (rechtliche) Elternschaft eingetragener Lebenspartner ausgeschlossen war. Aus notarieller Sicht besonders bedeutsam ist auch die Einführung des Versorgungsausgleichs als regelmäßige Folge der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, so dass die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs von den Lebenspartnern in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) künftig ausdrücklich vereinbart werden muss. Die Neueinführung des Versorgungsausgleichs gilt für alle Lebenspartnerschaften, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begründet werden. Auch die zuvor begründeten Lebenspartnerschaften sollen aber nach § 21 Abs. 4 LPartG n. F. die Möglichkeit erhalten, durch beiderseitige notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht eine Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erreichen. Eine interessante Übergangsvorschrift stellt i. Ü. auch § 21 Abs. 2 LPartG n. F. dar, der den zum 1.1.2005 bereits „verpartnerten“ Personen bis zum 31.12.2005 ein einseitiges Optionsrecht zur Gütertrennung einräumt, das durch notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht auszuüben ist. " So gilt ab 1.1.2005 beispielsweise für das Erbrecht der Lebenspartner(innen) folgende gesetzliche Regelung des § 10 Lebenspartnergesetz:

LPartG § 10 Erbrecht

(1) 1 Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2 Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von …

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Themen: Bundestag , Gleichstellung

Erschienen 30. Januar 2005 auf http://rafranke.blogspot.com.

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Bundesgesetzblatt Teil 1; Nr. 69
Gesetz zur �berarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes
Erbrecht