Zulässigkeit der vorsorglichen Entziehung einer nicht nachgewiesen vorliegenden ausländischen Fahrerlaubnis
/ Revision / Vorsätzliches Fahren ohne
/ ausländische FE 5. Strafsenat
des OLG Stuttgart, Az.: 5 Ss 471/10
Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von
drei Monaten und setzte die Strafaussetzung zur Bewährung aus. Ferner hat es ihm “die ausländische Fahrerlaubnis, soweit sie ihm
inzwischen erteilt wurde” entzogen. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein. Das LG Stuttgart verwarf die Berufung als unbegründet
und stellte fest, dass der Angeklagte als Pkw-Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl er gewusst habe, dass
ihm durch rechtskräftiges Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt wegen eines Verkehrsdelikts die Fahrerlaubnis entzogen und eine
Sperrfrist von 8 Monaten für ihre Wiedererteilung angeordnet wurde.
Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.
Der 5. Strafsenat des OLG Stuttgart erachtet die Revision des Angeklagten als teilweise erfolgreich. Soweit sich die Revision gegen
den Schuldspruch richte, sei das Urteil zwar nicht zu beanstanden. Hingegen hätten die angeordneten Fahrerlaubnismaßnahmen keinen
Bestand.
Indem das LG lediglich festgestellt habe, dass der Angeklagte über keine deutsche Fahrerlaubnis verfüge und keine Feststellungen dazu
getroffen habe, ob er im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sei, habe es seiner Kognitionspflicht aus §§ 244 II, 261 StPO nicht
ausreichend genüge getan.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Für die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69 I, 69 b StGB wird vorausgesetzt, dass das Gericht die Feststellung
getroffen hat, dass diese Fahrerlaubnis besteht (Fischer, StGB, 57. Auflage, § 69 Rdnr. 3a; Gübner, NJW 2008, 2278). Hat der Täter
keine Fahrerlaubnis, so wird gemäß § 69 a I 3 StGB nur eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung angeordnet. Stellt das Tatgericht
fest, dass der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, ist diese zu entziehen. Die Entziehung hat aber lediglich die Wirkung
einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69 b Abs. 1 StGB). Sofern der ausländische
Führerschein von der Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurde und der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat, wie es beim Angeklagten den Feststellungen des Landgerichts nach der Fall ist, so wird der Führerschein im
Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt (§ 69 b II 1 StGB). Nach § 261 StPO darf das Gericht eine
tatsächliche Voraussetzung eines Straftatbestands sowie einer Vorschrift, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung vorsieht, nur
dann heranziehen, wenn es davon überzeugt …
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