Zulässigkeit von Videoüberwachungen am Arbeitsplatz
am 03.04.2008 von Rechtsanwälte in Würzburg - Aktuelles
Schon mit seinem Beschluß vom 29.6.2004 (Az.: 1 ABR 21/03) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Videoüberwachung am Arbeitsplatz einen Eingriff in die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte darstellen (Art. 2, Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Durch die Videoüberwachung wird in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, die Vertraulichkeit des Wortes und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der Arbeitnehmer eingegriffen, da diese einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt werden. Unzulässig ist eine Videoüberwachung also, wenn sie nur der Überprüfung dienen soll, ob die Arbeitnehmer ihrer Arbeitspflicht nachkommen.
Eine Einschränkung dieses Rechts ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die Überwachung der Wahrnehmung überwiegender, schutzwürdigerer Interessen des Arbeitgebers dient (Art. 12 und 14 GG).
Wann aber liegen solche schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers vor?
Man kann davon ausgehen, dass ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nur in notwehrähnlichen Situationen zulässig ist. Es muss zum einen ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegen (z.B. Industriespionage, Sabotage oder Diebstähle). Zum anderen muss der Arbeitgeber weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft haben. Die verdeckte Videoüberwachung muss praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellen und insgesamt nicht unverhältnismäßig sein (vgl. auch BAG, Urt. v. 27.3.2003 - 2 AZR 51/02).
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist gemäß § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Darüber hinaus wird in Abs. 2 gefordert, dass der …
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