Zulässigkeit kurzfristiger Dienstplanänderungen
am 13.05.2006 von http://blog.juracity.de
Ein Thema, dass immer wieder zu Streit und Frustration führt, sind die manchmal notwendigen kurzfristigen Änderungen des Dienstplans, z.B. wegen krankheitsbedingtem Ausfall von eingeplanten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Dagegen schützt am besten der Einsatz von Springern, die sich speziell für solche Zwecke bereithalten. Bei spezialisierten Tätigkeiten hilft dies wegen der notwendigen Ausbildung bzw. Fähigkeiten aber auch nicht immer. Manche Beschäftigte wissen sich nicht anders zu helfen als durch bewusste Zwischenschaltung eines Anrufbeantworters. Manchmal müssen auch die Kid´s erst mal ans Telefon (”Nein, Mami hat gesagt, sie ist nicht da!”). Schon das rechtlich an sich zulässige “Nein, heute geht nicht” kann der gedeihlichen Zusammenarbeit im Wege stehen. Das ist die Praxis.
Nach der arbeitsrechtlichen Theorie (Arbeitsgericht Frankfurt vom 12.10.2005, 22 Ca 3276/05) sind kurzfristige Dienstplanänderungen grundsätzlich unzulässig. Bei Änderungen ist eine angemessene Vorankündigungszeit (4 Tage) einzuhalten. Nur in …
Pippi am Arbeitsplatz? Chef kann Urinprobe zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit verlangen …
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Nein, keine “neue” Anwältin: Nina Hörstrup jetzt Nina Ahrend
JuracityBlog / Mancher Mandant und/oder Leser rieb sich verwundert die Augen: Eine neue Rechtsanwältin bei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte? Nein, die “Neue” ist ein bekanntes Gesicht, nämlich Rechtsanwältin Hörstrup,…
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JuracityBlog / in der Rubrik: “Alles was Recht ist - Nachgefragt” beantwortet Rechtsanwalt Michael W. Felser eine Leseranfrage zu den Konsequenzen einer zahlenmässig schwankenden Belegschaft. Veränderungen der Belegschaftsstärke kö…
Ein-Euro-Jobs: BAG Urteil verweist beim Rechtsweg ans Sozialgericht
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Ein-Euro-Jobs: Die Einstellung von 1-Euro-Jobbern ist mitbestimmungspfichtig
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