Einstweilige Verfügung gegen 'Lehrer-Benotungen' im Internet wieder aufgehoben
Die herrschende Meinung | 30. Juli 2007 — Das Landgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, durch welche das Gericht am 15.5.2007 den Betreibern de…
Im zweiten Teil unserer Reihe möchten wir Ihnen anhand ausgewählter Beispiele aufzeigen, wie die jüngere Rechtsprechung mit der Zulässigkeit von Bewertungen auf User-Generated-Content Plattformen umgeht.
Behandlung von Bewertungsplattformen in der Rechtsprechung
Hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit von User Generated Content Portalen ist zunächst zu differenzieren, ob auf der jeweiligen Bewertungsplattform Personen oder Waren und Dienstleistungen bewertet werden.Bewertung von Personen
Das bekannteste Beispiel aus der Rechtsprechung, im Hinblick auf die Bewertung von Menschen, stellt die Lehrerbewertungsplattform spickmich.de dar. Der Bundesgerichtshof hatte sich Ende Juni 2009 (BGH, Urteil vom 23.06.2009 Az.: VI ZR 196/08) in der Revision mit der rechtlichen Zulässigkeit der Bewertung von Lehrern auf der Plattform zu befassen. Geklagt hatte eine Lehrerin gegen die Betreiber des Schülerportals, da sie die Plattform als unzulässig ansah. Sie wurde auf dem Portal namentlich genannt und ihre Unterrichtsfächer wurden aufgeführt. Schließlich wurde sie insgesamt mit einer Schulnote von 4,3 bewertet, wobei sich diese aus verschiedenen Kategorien wie Cool, Sexy oder guter Unterricht o.ä. zusammensetzte. Schließlich klagte sie auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Die Vorinstanzen (OLG Köln, Urteil vom 03.07.2008 Az.: 15 U 43/08; LG Köln, Urteil vom 22.08.2007 - Az.: 28 O 333/07 Spickmich.de II) wiesen die Klage der Lehrerin ab, so dass der BGH in der Revision über die Zulässigkeit des Bewertungsportals zu entscheiden hatte. Die Karlsruher Richter folgten allerdings den Vorinstanzen und stuften spickmich.de ebenfalls als rechtlich zulässig ein. Grundsätzlich besteht hinsichtlich der Verwendung von personenbezogenen Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Verwendung personenbezogener Daten ist danach grundsätzlich verboten, es sei denn, der Betroffene willigt ein oder es besteht eine gesetzliche Ausnahmevorschrift, welche die Benutzung der Daten erlaubt, wie § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. Danach ist das geschäftsmäßige Speichern personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung auf der Bewertungsplattform zulässig, wenn die Daten aus einer allgemein zugänglichen Quelle stammen und kein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung und speicherung vorliegt. Soweit die Daten der Lehrerin bereits an einer anderen Stelle veröffentlicht waren (z.B. auf der Webseite der Schule), so handelte es sich nach Ansicht der BGH-Richter um eine allgemein zugängliche Quelle (im Ergebnis folgte dem auch das LG Hamburg bzgl. einer Bewertungsplattform für Ärzte, Urteil vom 20.09.2010 Az.: 325 O 111/10). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt in der Tat ein schutzwürdiges Interesse der Lehrerin dar. Allerdings sahen die Richter das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin nicht verletzt. Die Äußerungen stellen Werturte… » Vollständiger ArtikelErschienen 26. September 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.
Die herrschende Meinung | 30. Juli 2007 — Das Landgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, durch welche das Gericht am 15.5.2007 den Betreibern de…
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