Zulässigkeit und Haftung von User-Generated-Content Plattformen am Beispiel von Online-Bewertungsportalen - Teil 2/3

Im zweiten Teil unserer Reihe möchten wir Ihnen anhand ausgewählter Beispiele aufzeigen, wie die jüngere Rechtsprechung mit der Zulässigkeit von Bewertungen auf User-Generated-Content Plattformen umgeht.

Behandlung von Bewertungsplattformen in der Rechtsprechung

Hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit von User Generated Content Portalen ist zunächst zu differenzieren, ob auf der jeweiligen Bewertungsplattform Personen oder Waren und Dienstleistungen bewertet werden.

Bewertung von Personen

Das bekannteste Beispiel aus der Rechtsprechung, im Hinblick auf die Bewertung von Menschen, stellt die Lehrerbewertungsplattform spickmich.de dar. Der Bundesgerichtshof hatte sich Ende Juni 2009 (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – Az.: VI ZR 196/08) in der Revision mit der rechtlichen Zulässigkeit der Bewertung von Lehrern auf der Plattform zu befassen. Geklagt hatte eine Lehrerin gegen die Betreiber des Schülerportals, da sie die Plattform als unzulässig ansah. Sie wurde auf dem Portal namentlich genannt und ihre Unterrichtsfächer wurden aufgeführt. Schließlich wurde sie insgesamt mit einer Schulnote von 4,3 bewertet, wobei sich diese aus verschiedenen Kategorien wie „Cool“, „Sexy“ oder „guter Unterricht“ o.ä. zusammensetzte. Schließlich klagte sie auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten. Die Vorinstanzen (OLG Köln, Urteil vom 03.07.2008 – Az.: 15 U 43/08; LG Köln, Urteil vom 22.08.2007 - Az.: 28 O 333/07 – „Spickmich.de II“) wiesen die Klage der Lehrerin ab, so dass der BGH in der Revision über die Zulässigkeit des Bewertungsportals zu entscheiden hatte. Die Karlsruher Richter folgten allerdings den Vorinstanzen und stuften spickmich.de ebenfalls als rechtlich zulässig ein. Grundsätzlich besteht hinsichtlich der Verwendung von personenbezogenen Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht ein „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Die Verwendung personenbezogener Daten ist danach grundsätzlich verboten, es sei denn, der Betroffene willigt ein oder es besteht eine gesetzliche Ausnahmevorschrift, welche die Benutzung der Daten erlaubt, wie § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. Danach ist das geschäftsmäßige Speichern personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung auf der Bewertungsplattform zulässig, wenn die Daten aus einer „allgemein zugänglichen Quelle“ stammen und kein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung vorliegt. Soweit die Daten der Lehrerin bereits an einer anderen Stelle veröffentlicht waren (z.B. auf der Webseite der Schule), so handelte es sich nach Ansicht der BGH-Richter um eine „allgemein zugängliche Quelle“ (im Ergebnis folgte dem auch das LG Hamburg bzgl. einer Bewertungsplattform für Ärzte, Urteil vom 20.09.2010 – Az.: 325 O 111/10). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt in der Tat ein schutzwürdiges Interesse der Lehrerin dar. Allerdings sahen die Richter das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin nicht verletzt. Die Äußerungen stellen Werturte… » Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Datenschutz , Haftung , User Generated Content , Artikel , Internetrecht /online-recht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 26. September 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Einstweilige Verfügung gegen 'Lehrer-Benotungen' im Internet wieder aufgehoben

Die herrschende Meinung | 30. Juli 2007 — Das Landgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, durch welche das Gericht am 15.5.2007 den Betreibern de…

Bewertung Von Lehrern: Bewertung von Lehrern auf www.spickmich.de zulässig!

IT-Recht Blog | 11. August 2008 — Wie das OLG Köln in einem nun veröffentlichten Urteil (AZ: 15 U 43/08) Anfang Juli zutreffend erklärte, sind Bewertungen von Le…

BGH erklärt Lehrerbewertung bei Spickmich.de für zulässig

News Blog Rechtsanwältin Berger | 23. Juni 2009 — Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) die Revision einer klagenden Lehrerin zurückgewiesen. Diese hatte sich …

Landgericht Köln : spickmich.de - Einstweilige Verfügung gegen "Lehrer-Benotungen" im Internet wieder aufgehoben.

MEDIEN INTERNET und RECHT | 11. Juli 2007 — LG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - Az. 28 O 263/07 Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat mit einem am 11.07.2007 verkündeten…

BGH: Bewertung von Lehrern im Internet nicht rechtswidrig

IT-Rechtsinfo | 24. Juni 2009 — Hintergrund: Eine Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, die die Fächer Deutsch und Religion unterrichtet, wurde auf der Internetplattf…

Zulässigkeit und Haftung von User-Generated-Content Plattformen am Beispiel von Online-Bewertungsportalen - Teil 3/3

kanzlei.biz | 7. Oktober 2011 — Im letzten Teil unserer Artikelreihe beschäftigen wir uns mit der rechtlichen Zulässigkeit des sogenannten „Astroturfing“ sowie de…

Zulässigkeit und Haftung von User Generated Content Plattformen am Beispiel von Online-Bewertungsportalen - Teil 1/3

kanzlei.biz | 29. August 2011 — Mit dem Siegeszug des Web 2.0 hat sich eine unzählige Vielzahl an User-Generated-Content Plattformen entwickelt, die nunmehr nutze…

Spick Mich DE OLD Düsseldorf: Landgericht Köln : spickmich.de - Gericht bestätigt erneut: Schüler dürfen Lehrer im Internet benoten

MEDIEN INTERNET und RECHT | 24. August 2007 — Urteil des LG Köln, Az. 29 O 333/07 Das Kölner Landgericht hat die Benotung von Lehrern auf der Internetseite spickmich erneut als…

LG Köln: spickmich.de - Die Bewertung von Lehrern auf einer Internet-Bewertungsplattform kann eine zulässige Meinungsäußerung dars…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 14. Juli 2007 — 1. Der Einzelne muss grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit dies v…

Bundesgerichtshof : spickmich.de - Lehrerbewertungen im Internet mit Namensnennung sind grundsätzlich zulässig. Revision zurückgew…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 23. Juni 2009 — BGH, Urteil vom 23.06.2009 – Az. VI ZR 196/08; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 30.01.2008 - Az. 28 O 319/07; OLG Köln, Urteil vo…