Zulässigkeit geringerer Sozialplanabfindungen für Arbeitnehmer, die vorzeitig in Rente gehen können
Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die infolge einer Betriebsänderung (z.B. einer Betriebsstilllegung oder einer Rationalisierungsmaßnahme) entstehen. Gesetzliche Grundlage ist § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Typischerweise begründen Sozialpläne für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Abfindungsansprüche.
Oft werden dabei für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen. Das verstößt, wie bereits das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat (z. B. Urteil vom 26.07.1988 – 1 AZR 156/87), nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 04.06.2007 (Az.: 14 Sa 201/07) darüber zu entscheiden, ob eine solche Sozialplanklausel auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht, das in § 10 Nr. 6 solche Differenzierungen ausdrücklich behande…
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Erschienen 28. September 2007 auf http://info.folkertjanke.de.
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