Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
am 12.12.2007 von http://www.meisen.info
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht zulässig, wenn der mit ihr angegriffene Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hatte und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger einen effektiven Rechtsschutz erhält.
Urteil vom 26. September 2007 - I R 43/06
Prinzip Hoffnung
Sartorienfelder / In einer Klausur waren die Erfolgsaussichten einer Klage zu begutachten, in der der Kläger die Feststellung begehrte, daß die Sperrung der einzigen Zufahrt zu seinem Grundstück an einem Markttag rechtswidrig war. Die Stadt, die die Sperrung v…
Nichtigkeits-Feststellungsklage
Blickpunkt Recht & Steuern / Die Zulässigkeit einer Nichtigkeits-Feststellungsklage (§ 41 FGO) ist nicht davon abhängig, dass der Kläger vor der Klageerhebung ein entsprechendes Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 AO beim Finanzamt durchgeführt hat. Nichts a…
Rechtswidrigkeit einer U-Haft auch nachträglich feststellbar
Wissenswertes, Interessantes und Kurioses aus Justiz und Alltag / In einem Beschluss vom 31.10.2005 hat das Bundesverfassungsgericht einem Beschuldigten das Recht zuerkannt, auch nachträglich die Rechtswidrigkeit von Untersuchungshaft feststellen lassen zu können. Dies ist insoweit bedeutsam, als dass som…
BVerwG 7 B 14.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Klägerin möchte im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit eines Bescheids über die Rückführung und Beseitigung von Tiermehl festgestellt wissen, ...…
BVerwG 7 B 15.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Klägerin möchte im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit eines Bescheids über die Rückführung und Beseitigung von Tiermehl festgestellt wissen, ...…
BVerwG 7 B 13.08 - Beschluss
Bundesverwaltungsgericht / Die Klägerin möchte im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit eines Bescheids über die Rückführung und Beseitigung von Tiermehl festgestellt wissen, ...…
