Zulässigkeit der ungefagten Veröffentlichung von E-Mails im Internet

Auf Grund einer aktuellen Diskussion zwischen Peter Glaser und Marco Dettweiler wird zur Zeit in der Blogosphäre häufig die Frage aufgeworfen, inwieweit die ungefragte Veröffentlichung von E-Mails im Internet rechtlich zulässig ist. Der Kollege Ulbricht hat daraufhin in einem interessanten Artikel sich mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Zunächst ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um eine private oder eine geschäftliche E-Mail handelt.

Die Veröffentlichung von E-Mails mit privatem Inhalt ist in aller Regel unzulässig. Die Veröffentlichung von E-Mails mit geschäftlichen Inhalten ist nur zulässig, wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegt. (via)

Private E-Mails fallen somit in den Bereich der Intimssphäre, genießen also absoluten Schutz vor Veröffentlichungen. Bei geschäftlichen E-Mails hingegen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Liegt demnach kein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit vor, so ist das Persönlichkeitsrecht bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse überragend. Eine Veröffentlichung wäre dann unzulässig, woraus in aller Regel ein Unterlassungsanspruch bzw. auch ein entsprechender zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Absenders folgt.

“Wie diese Abwägung ausgeht ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann jeweils abhängig von den konkreten Umständen unterschiedlich ausgehen. Ausschlaggebend ist unter anderem wohl auch das Motiv und der Zweck der Veröffentlichung und ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem Zweck der Veröffentlichung und der Beeinträchtigung des Betroffenen besteht.”, so Ulbricht.

Auch das LG Köln musste sich Ende Mai in einem Urteil (AZ: 28 O 157/08) mit der Frage auseinandersetzen, ob das konkrete Veröffentlichen einer E-Mail rechtlich zulässig sei. Das Gericht sah dabei grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. der in der E-Mail genannten Personen verletzt. Ausnahmsweise sei die Veröffentlichung jedoch gestattet, wenn ein sachlicher Grund vorläge, welcher mittels einer ausgiebigen Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln sei.

Zum urheberrechtlichen Schutz des Inhalts einer E-Mail führt Ulbricht wie folgt aus:

“Der jeweilige Inhalt müsste – wie im Urheberrecht üblich – die notwendige Schöpfungshöhe übersteigen. Erst dann stellt sich die Frage, ob ein Zitat aus der E-Mail ausnahmsweise zulässig ist. Selbst wenn aber das Zitatrecht eine Urheberrechtsverstoß unter Umständen ausschließen würde, kann bei Vorliegen der oben stehenden Voraussetzungen immer noch ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Geheimhaltungsinteresse vorliegen.”

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.

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Themen: Rechtsschutz

Erschienen 15. August 2008 auf http://it-recht-blog.de.

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