Zulässige Absprache oder verdeckte Sacheinlage?
am 12.03.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Wurde der Anspruch der GmbH auf die Stammeinlage wirksam erbracht? Die Frage wird vom Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft genau geprüft. Und wenn da ein Haar in der Suppe ist, kann es für die Gesellschafter teuer werden.
Recht häufig hat die Gesellschaft konkrete Vorstellungen von dem, was mit der Einlage passieren soll (was ja auch absolut in Ordnung ist). Wenn aber mit dem Geld aus der Einlage vom Gesellschafter Sachen erworben werden, dann kann unter dem Gesichtspunkt der “verdeckten Sacheinlage” der Anspruch aus der Bargründung beziehungsweise der Barkapitalerhöhung nicht getilgt worden sein. (§ 19 Abs. 2 und Abs. 5 GmbHG)
Wie sieht es jedoch aus, wenn nicht vom Gesellschafter ein Erwerb stattfindnet, sondern von einem Schwesterunternehmen im Konzern?
Der II. Zivilsenat des BGH grenzt systematisch ab, wann in diesen Fällen eine verdeckte Sacheinlage vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nämlich schuldrechtliche Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel bei einer Kapitalerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie nur …
Aktiengesellschaft: Verdeckte Sachgründung, Abgrenzung zu zulässigen Gestaltungsmöglich- keiten
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Wertgutachen bei Kapitalerhöhung
Law-Blog / Will man bei einer GmbH das Kapital erhöhen, so kann man dies durch Geld- oder Sacheinlage tun. Regelmäßig wird es dann so sein, dass man um einen glatten Betrag das Stammkapital erhöht und den überschießenden Teil - Aufgeld - in die Kapitalrü…
BGH: Umsatzgeschäfte im laufenden Betrieb können verdeckte Sacheinlage sein
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Cash-Pool-Systeme und Kapitalerhaltung
Blickpunkt Recht & Steuern / Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Parallelverfahren erstmals über die Problematik der Kapitalaufbringung bei der GmbH im Rahmen eines sog. Cash-Pool-Systems zu entscheiden und den in Konzernen und bei Beteiligungsunternehmen oftmals gebrä…
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Zeitraum zur Aufbewahrung von Unterlagen (Stammeinlage in der GmbH)
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Kaufmännische Unterlagen der GmbH müssen gem. § 257 Abs. 4 HGB 10 Jahre aufbewahrt werden. Dies gilt auch für Unterlagen, die belegen, daß GmbH-Gesellschafter ihre Stammeinlage erbracht haben. Problematisch ist die Situation für Gesellschafte…
