Wandel bei der Rechtsprechung in Köln in Sachen Filesharing?
Conle§i | 10. Oktober 2011 — Unter dem Aktenzeichen 6 U 67/11 erließ das OLG Köln (!) einen Hinweisbeschluß, der durchaus aufhorchen läßt. Es stellt nicht…
Aufgrund eines aktuellen Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichtes Köln (AZ: 6 U 67/11), welcher durch den Kollegen Solmecke hier veröffentlicht wurde, könnte wieder Bewegung in das sehr relevante Streitthema um die Gegenstandswerte bei Filesharing Abmahnungen kommen. Regelmäßig wird der bestehende Schadensersatzanspruch auch für die Bildung eines meist sehr hohen Streitwert herangezogen.
Der Grund hierfür besteht darin, dass die Musikverlage regelmäßig den Tarif VR-W I der GEMA für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs zu Grunde legt. Die Vergütungssätze VR-W I sind für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik, Funktionsmusik oder Streaming von Musik auf Internetseiten und Intranetseiten zu Grunde gelegt. Dieser Tarif legt dabei mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 bei bis zu 10.000 Abrufen als Vergütung fest. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigten dabei regelmäßig EUR 150,00 bis zu 300,00 pro Titel als Vergütung.
Dabei wurde oftmals das Argument herangezogen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass Abmahner mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 pro Titel als Lizenzgebühr angesetzt hätten, wenn derselbe Titel in legalen Musikportalen für einen Betrag von EUR 1,20 oder gar EUR 0,99 zu erwerben gewesen sei.
Das Oberlandesgericht Köln hat, in dem in Rede stehenden Hinweisbeschluss, hiervon nun Abstand genommen. Das Gericht verweist darauf, dass es nicht um Hintergrundmusik und um Streaming handeln solle, sondern es handele sich um Musikwerke, welche der Abgemahnte Dritten zur Verfügung gestellt haben soll. Hierfür sei nicht der bisher berücksichtigte Tarif VR-W I, sondern vielmehr der Tarif VR-OD 5 einschlägig. Der Tarif VR-OD 5 setzt Vergütungssätze für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von Music-on-Demand zum privaten Gebrauch (ausgenommen Ruftonmeldien) fest.
Auf der Basis des Tarifs VR-OD 5 würde sich die Schadensersatzsumme damit pro Titel und pro erfolgtem Zugriff auf einen Betrag in Höhe von EUR 0,1278 reduzieren.
Dem Einwand des abmahnenden Musikverlages begegnete das Gericht mit dem Hinweisbeschluss, indem es der klagenden Partei aufgab:
1. Der Abmahner müsse vortragen bzw. nachweisen, wie hoch die von ihnen verlangte Lizenzgebühr pro Titel sei, wenn sie für eine legale Musikplattform einen Titel lizensieren würden, damit dieser dann legal heruntergeladen werden könne.
2. Der Abmahner für die Berechnung mitteilen müsse, wie viele Zugriffe sie auf den Rechner des Abgemahnten festgestellt hätte bzw. wie viele Zugriffe sie allgemein bzgl. des jeweiligen Titels festgestellt hätte.
Das Gericht wies jedoch weiter darauf hin, dass die Abmahner auch gegen die anderen Tauschbörsenteilnehmer jeweils einen Schadensersatzanspruch hätten und sie müssten sich die geltend gemachten und geleisteten Ersatzansprüche jeweils zurech…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Oktober 2011 auf http://www.wkblog.de.
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