Zugriff auf EMail-Account des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

Zugriff auf den EMail-Account des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber kann auf dienstliche E-Mails zugreifen, selbst wenn elektronische Post in einem Unternehmen grundsätzlich auch privat genutzt werden darf, so dass LAG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011, 4 Sa 2132/10.

In dem Unternehmen durften die Arbeitnehmer das EMailsystem für private interne und externe Kommunikation nutzen, wobei private EMails als privat gekennzeichnet werden mussten und zudem war in der Betriebsratsvereinbarung geregelt, dass die Arbeitnehmer verpflichtet waren, bei ihrer Abwesenheit eine Vertretungsregel zu nutzen, so dass der Vertreter auf eingehende EMails bei dem abwesenden Arbeitnehmer antworten konnte. Die Arbeitnehmerin ging in den Urlaub und vergaß die Einrichtung der Vertretungsregelung, so dass die eingehenden EMails nicht durch den Vertreter gelesen werden konnten. Nach dem Urlaub erkrankte die Arbeitnehmerin und war für den Arbeitgeber nicht erreichbar, so dass eingegangenen EMails nicht gelesen und nicht bearbeitet werden konnten. In Folge lies der Arbeitgeber das Postfach durch die IT-Abteilung öffnen nachdem er den Datenschutzbeauftragten und den Betriebsrat hinzugezogen hatte, private Emails wurde nicht geöffnet, die dienstlichen EMails wurde geöffnet und dies wurde entsprechend protokolliert. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin in Folge mit der Auffassung, die Öffnung ihres EMail-Accounts würde es dem Arbeitgeber ermöglichen, auch ihre privaten EMails zu lesen, deshalb wäre ihre Einwilligung erforderlich bevor der Arbeitgeber den EMail-Account öffnen dürfe.

Das Gericht musste die Fragen klären, ob der Arbeitgeber aufgrund der privaten Nutzung des E-Mail-Systems durch den Arbeitnehmer Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes ist, ob das Fernmeldegeheimnis auf die eingegangenen E-Mails anwendbar und ob die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers oder das Datenschutzgeheimnis verletzt wurde.

Das LAG hat festgestellt, dass der Arbeitgeber, der auch die private Nutzung des EMail-Accounts genehmigt, kein Dienstanbieter iSd. Telekommunikationsgesetzes ist, da er geschäftsmäßig keine Telekommunikationsleistung erbringt. Das Fernmeldegeheimnis wird durch den Zugriff auf EMails im Arbeitnehmeraccount nicht verletzt. Der Schutz des Fernmeldegeheimnis endet mit Übertragung einer EMail. Die Öffnung des Arbeitnehmeraccounts und das Lesen nur der dienstlichen EMails stellt keine Straftat im Sinne von § 202a StGB dar, da es sich um EMails handelt, die nicht dem Arbeitnehmer selbst sondern dem Arbeitgeber zuzuordnen sind.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch bei Arbeitsverhältnissen zu beachten, aber Eingriffe können gerechtfertigt sein durch überwiegend schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers. Im Rahmen der notwendigen Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und den Interessen des Arbeitgebers über…

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Themen: Betriebsrat , Berlin Brandenburg , Lag Berlin , Elektronische Post , Rechtsanwältin Simone Weber , Rain Weber
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 10. Oktober 2011 auf http://conlegi.de.

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