Zugriff des Arbeitgebers auf Arbeitnehmer-E-Mails – Der Arbeitgeber bleibt Diensteanbieter

Weil ich gerade eine Zusammenfassung des Urteils des LAG Berlin/Brandenburg vom 16.02.2011 – 4 Sa 2132/10 lese, an dieser Stelle einmal in aller Kürze zusammengefasst:

1. Die Begründung des Gerichts, der Arbeitgeber sei kein “Diensteanbieter” i.S.d. TKG entbehrt jeglicher Grundlage und steht auch der herrschenden Meinung der datenschutzrechtlichen Literatur entgegen (vgl. nur Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 32, Rn. 92 m.w.N.). Auch in einer das Dienstrecht betreffenden Entscheidung qualifizierte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Arbeitgeber als Diensteanbieter, zumal es hierzu weder auf eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht, noch auf die Gewerbsmäßigkeit bei der Gewährung privater E-Mail-Nutzung ankommt.

2. Unabhängig davon, dass die Entscheidung weder zwischen Inhaltsdaten noch Verkehrsdaten i.S.d. TKG nur annähernd unterscheidet, ist auch die Auffassung “der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ende an dem Zeitpunkt, an dem die E-Mails abgerufen und auf dem betrieblichen Computer abgespeichert werden” unter Verweis auf zwei Entscheidungen des BVerfG so nicht haltbar. Denn im Tatbestand des Urteils heißt es, dass „… die IT-Abteilung der Beklagten ……

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Themen: Datenschutz , E-mail , Tkg , Berlin Brandenburg , Lag Berlin , Fernmeldegeheimnis , Telekommunikationsgesetz , Beschäftigtendatenschutz

Erschienen 10. Oktober 2011 auf http://www.berechtnend.ohrmann-legal.com.

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