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Zugewinnausgleich - Wie wird das Vermögen bei Scheidung aufgeteilt?

am 18.06.2008 von http://www.rechtsanwalt-news.de

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass in einer Ehe alles beiden Ehegatten gehört. Tatsächlich gehört - etwas vereinfacht gesagt - jedem das, was er erworben hat. Die Vermögen sind innerhalb der Ehe juristisch eigenständige Vermögen, ein gemeinschaftliches Vermögen besteht nur, wenn die Parteien dies bezüglich einzelner Vermögensbestandteile herbeiführen.
Den der durch das Gesetz vorgesehene Güterstand ist derjenige der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass lediglich der in der Ehe erzielte Zuwachs an Vermögen ausgeglichen wird. Dieser wird ermittelt, indem das Vermögen am Anfang der Ehe vereinfacht gesagt mit dem Vermögen am Ende der Ehe verglichen wird. Hat einer der beiden Ehegatten dabei mehr Vermögenszuwachs muß er diesen ausgleichen, so dass beide gleichviel haben
Folgendes Beispiel zur  Erläuterung:
a) Mann
Anfangvermögen: 2.000 €
Endvermögen: 4.000 €
Zugewinn: 2.000 €
b) Frau
Anfangsvermögen: 2.000 €
Endvermögen: 3.000 €
Zugewinn: 1.000 €
Demnach hat er einen um 1.000 € höheren Zugewinn erzielt und muß demnach 500 € an seine Frau zahlen.
Einen negativen Zugewinn gibt es dabei nicht. Es handelt sich um eine Zugewinngemeinschaft nicht um eine Verlustgemeinschaft. Anfangsvermögen und Endvermögen können insofern minimal bei 0 € liegen. Lediglich bei Extremfällen wird eine Ausnahme hiervon durch die Rechtsprechung aus Gerechtigkeitsgründen zugelassen.
In den Feinheiten geht es insbesondere um die Frage, welche Vermögensposition in welcher Höhe dem Anfangs- bzw. dem Endvermögen …

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Christoph Brandau

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