Zugewinnausgleich Schulden Neues Recht: Die Reform des Zugewinnausgleichs
beck-blog | 28. August 2009 — Zusammen mit dem Inkrafttreten des FamFG und der Reform des Versorgungsausgleichs wird auch der Zugewinn zum 01.09.2009 tie…
Die Zugewinngemeinschaft gemäß der §§ 1363 ff BGB ist der gesetzliche Güterstand, tritt also bei einer Heirat ein, wenn die Ehegatten keine andersweite Vereinbarung treffen.
Der Zugewinn erfordert eine Gegenüberstellung des von den Ehegatten jeweils erzielten Endvermögens (§ 1375 BGB) und Anfangsvermögens (§ 1374 BGB). Er ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Stichtage sind
für das Anfangsvermögen: der Tag des Eintritts des Güterstandes (also üblicherweise der Heirat) für das Endvermögen: der Tag der Beendigung des Güterstandes, erfolgt diese per Scheidung: der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (also: Zustellung beim Antragsgegner)Die Berechnung erfolgt sodann nach § 1378 BGB:
§ 1378 BGB Ausgleichsforderung
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.
Dabei kann der Zugewinn eines Ehegatten, da es eben auf den Gewinn ankommt und nicht auf den Verlust, niemals negativ sein (”Die Zugewinngemeinschaft ist keine Verlustgemeinschaft). Der Zugewinn beträgt demnach zumindest immer Null.
Der Zugwinn ist bei jedem Ehegatten immer nur eine Berechnungsgröße, die in Geld, nicht in den konkreten Gegenständen oder Sachen zu berechnen ist. Er ergibt sich aus der Saldierung der am Stichtag von Anfangsvermögen und Endvermögen jeweils bestehender Aktiva und Passiva.
Die Vermögensverhältnisse zwischen den Stichtagen sind grundsätzlich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. November 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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