Zugekaufte E-Mail Adressen: vor Verwendung auf Vorliegen von Einwilligungen überprüfen
Das OLG Düsseldorf hat am 3.11.2009 (Az. I-20 U 137/09) eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Verwendung von E-Mail Adressen zu
Werbezwecken getroffen. Danach sollte sich der Käufer von E-Mail Adressen nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des
Verkäufers der Adressen verlassen, die Empfänger hätten in die Verwendung ihrer E-Mail Adressen zu Werbezwecken durch Dritte
eingewilligt.
Der Fall des OLG Düsseldorf
In dem konkreten Fall ging es um zwei konkurrierende Reiseunternehmen. Das eine Unternehmen hatte einen Bestand an E-Mail Adressen
erworben und dazu genutzt, per E-Mail Werbung für das eigene Angebot zu versenden.
Gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung eines E-Mail Empfängers, in diese Verwendung seiner E-Mail Adresse nicht eingewilligt
zu haben, beantragte das Konkurrenz-Unternehmen daraufhin bei Gericht, das werbende Unternehmen und deren Geschäftsführer persönlich
zu verurteilen, keine werbenden E-Mails mehr zu versenden, ohne dass hierfür eine Einwilligung des Empfängers vorläge.
Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt, da sich das werbende Unternehmen nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des
Verkäufers der E-Mail-Adressen hätte verlassen dürfen, die Inhaber der E-Mail Adressen hätten in die Nutzung der Adressen zu
Werbezwecken eingewilligt.
Konkrete Überprüfungsmaßnahmen auf Vorliegen der Einwilligungen
Nach der Meinung des Gerichtes hätte das werbende Unternehmen vor Verwendung der Adressen konkrete Maßnahmen zur Überprüfung der
angeblichen Einwilligungen der Inhaber der E-Mail Adressen vornehmen müssen, um sich mit Erfolg vor Gericht gegen die Einstellung der
E-Mail Werbung zu wehren.
Die Einwilligung der Betroffenen müsste nach dem Wortlaut des § 7 UWG „ausdrücklich“ erfolgen und auf irgendeine Weise dokumentiert
werden oder nachvollziehbar sein.
Kein Verlass auf eine allgemeine Zusage des Adressverkäufers
Ein Unternehmen, das E-Mail-Adressdaten für Werbezwecke ankauft, sollte sich damit nicht allein auf eine allgemein gehaltene
Zusicherung des Adress-Verkäufers verlassen, die erforderlichen Einwilligungen lägen vor. Vielmehr ist dem Datenankäufer zu raten,
selbst zu überprüfen, ob die Adressinhaber eine Werbeeinwilligung erteilt haben und dies entsprechend zu dokumentieren.
Bewertung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, insb. § 7 UWG
Grundsätzlich stellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) unzumutbare Belästigungen eine unlautere und damit
wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des UWG dar (§ 7 Abs. 1 UWG). Die Vorschrift schützt generell Verbraucher und andere
Marktteilnehmer vor unzumutbaren Belästigungen. Allerdings muss beachtet werden, dass in einer Marktwirtschaft nicht jede Belästigung
durch Werbung vermeidbar ist, so dass auch die Interessen des Werbenden ausreichend Berücksichtigung finden müssen. Damit ist in…
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