Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
am 12.11.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/
Am 7. September 2006 hat das Bundessozialgericht in dem Verfahren B 4 RA 39/05 R ein Weiteres Urteil bezüglich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR erlassen:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Dem Kläger war in der DDR im Dezember 1970 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Ab 1. Januar 1971 war er als Bauingenieur im VEB E. (VEB E.) beschäftigt, der vor seiner Umbenennung im Jahre 1970 unter der Bezeichnung “VE P. D.” geführt worden war. Der Kläger war in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen worden.
Seinen Antrag, die Beschäftigungszeiten bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 30. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003). Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 17. August 2005). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der VEB E. sei zwar ein volkseigener Betrieb gewesen, seine Hauptaufgabe sei jedoch nicht die Produktion gewesen. Es habe sich auch nicht um ein versorgungsrechtlich gleichgestelltes Konstruktionsbüro, sondern um einen Projektierungsbetrieb gehandelt, der sich sowohl nach dem Sprach- als auch Rechtsverständnis der DDR von einem Konstruktionsbüro unterschieden habe.
Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 1 Abs 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) iVm …
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