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Zugang zum Recht

am 19.05.2007 von http://lawontheblog.kundp.at

Blogkollege Riegler hat zuletzt eine Betrachtung der Frage gewidmet, ob Bürger vor “nutzlosen” Rechtsstreitigkeiten - und damit quasi vor sich selbst - zu schützen sind. Als Beispiel werden Nachbarschaftsstreite genannt, als Lösung die Schaffung von Zutrittsbarrieren zum Verfahren vorgeschlagen.
Nun ist dieser Gedanke natürlich einerseits im Sinne einer Behördenentlastung, und wahrscheinlich sogar aus der Überlegung heraus, dass viele Verfahren wahrscheinlich mehr Leid verursachen, als beseitigen durchaus verfolgenswert. Es sprechen aber auch wesentliche Gründe gegen einen Eingriff in das bestehende Regelsystem im Bezug auf die individuelle Rechtshilfe des Staates für den Bürger.
Vorerst ist einmal klar, dass der gleiche Zugang zum Gericht für alle Normunterworfenen, ohne Ansehen von Stand und Vermögen, ein hoher Wert im aufklärerischen Sinne ist. Der Verweigerung des Rechtszuganges wohnt immer ein Willkürakt inne, da dem Wunsch nach gerichtlicher (natürlich nicht weniger behördlicher) Hilfe immer ein subjektives Element innewohnt. Nach dem Motto: Was den einen stört, ist dem anderen angenehm!
Der Oberste Gerichtshof lehnt in jahrzehntelanger Tradition praktisch alle Formen einer (wirksamen) „Schikanejudikatur“ ab. Das heißt, dass ein Anspruch sofern er aufgrund einer Vorschrift besteht, nicht abgewiesen werden kann, obwohl für den Kläger der mit dem Prozessgewinn einhergehende Vorteil – objektiv – absolut zu vernachlässigen ist, für den Beklagten hingegen vielleicht ruinös. Praktisch ist dieses Problem etwa bei Grenzstreitigkeiten höchst relevant. Hier ist ein Zentimeter ein Zentimeter. Es gibt keine Toleranz. Tatsache ist natürlich – so unösterreichisch diese Haltung ist -, dass diese Haltung zumindest höchst konsequent und willkürfrei ist.
Ein Wenig hat der Gesetzgeber doch getan, um (positiv formuliert) bedeutenderen Angelegenheiten …

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