Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken
am 02.08.2007 von Archivalia (Archivrecht)
Zuletzt haben wir die abwegige Ansicht des Datenschutzbeauftragten für MV kommentiert, der eine Einsichtnahme aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes für nicht möglich hält, wenn die Unterlage urheberrechtlich geschützt ist:
http://archiv.twoday.net/stories/4103327/
Der Datenschutzbeauftragte setzt sich damit eindeutig in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme vom Januar 2007 zu einem Entwurf für ein hessisches IFG. Es heisst dort:
Als Anwendungsfall für den Schutz des geistigen Eigentums kommt vor allem das Urheberrecht in Frage. In der Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten ist noch kein Fall vorgekommen, in dem Urheberrechte dem Informationszugang entgegengestanden hätten. Dies ist auch kaum denkbar, da es sich beim Urheberrecht um ein persönliches Nutzungsrecht handelt, das durch die bloße Einsichtnahme nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall kann höchstens die Herausgabe von Fotokopien nur eingeschränkt zulässig sein. Aber auch dann gilt, dass die unerlaubte Nutzung eines Werkes ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers in der Verantwortung der einzelnen Person liegt und diese ggf. strafrechtlich belangt werden kann. Vom Recht auf Informationszugang ist dies unabhängig.
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=lbm1.c.387261.de&template=allgemein_lda
Dementsprechend heisst es in den Anwendungshinweisen zum Bundes-IFG, das Urheberrecht werde durch eine Akteneinsicht nicht verletzt (PDF).
Der Bundesbeauftragte hat die Stellungnahme seiner Kollegen nicht mitgetragen. Die erwähnte Praxis der Informationsfreiheitsbeauftragten bezieht sich NICHT auf die Praxis des Bundesbeauftragten, denn hier ist bereits 2006 ein Fall öffentlich geworden, bei dem eine Bundesbehörde die Einsichtnahme in ein Gutachten unter Hinweis auf die Stellungnahme des betroffenen Unternehmens und den Schutz durch das UrhG verweigert hat:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938
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