EuGH: Zugangsverweigerung zu internen Dokumenten unionsrechtswidrig
iuswanze | 21. Juli 2011 — Zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu bestimmten internen Dokumenten im Kontext eines bereits abgeschlossenen Zu…
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das Recht zur Einsichtnahme in Kommissionsdokumente gestärkt und ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union und sowie eine Entscheidungen der Kommission, mit denen der Zugang zu bestimmten internen Dokumenten des Organs im Kontext eines bereits abgeschlossenen Zusammenschlussverfahrens verweigert wurde, teilweise aufgehoben bzw. für nichtig erklärt. Zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs muss die Kommission nach dem aktuellen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union die besonderen Gründe darlegen, die die Schlussfolgerung erlauben, dass die Verbreitung der Dokumente den Entscheidungsprozess des Organs und den Schutz der Rechtsberatung ernstlich gefährdet hätte.
Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten gibt der Öffentlichkeit ein umfangreiches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe der Europäischen Union. Sie enthält jedoch eine Regelung über Ausnahmen, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument u. a. dann verweigern können, wenn durch dessen Verbreitung der Entscheidungsprozess und der Schutz der Rechtsberatung beeinträchtigt würde, es sei denn, ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigt diese Verbreitung.
Die vorliegende Rechtssache gehört zu einem Rechtsstreit, der 1999 seinen Ausgang nahm, als die Fa. MyTravel (damals noch Airtours), ein Reiseunternehmen im Vereinigten Königreich, bei der Kommission ein Zusammenschlussvorhaben mit ihrem Wettbewerber First Choice anmeldete, um für dieses Vorhaben eine Erlaubnis einzuholen. Die Kommission lehnte ab, weil dieser Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Auf die von MyTravel erhobene Klage wurde die Entscheidung der Kommission mit einem Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Juni 2002 für nichtig erklärt.
Daraufhin setzte die Kommission eine Arbeitsgruppe aus Beamten ihrer Generaldirektion „Wettbewerb“ und ihres Juristischen Dienstes ein, um zu prüfen, ob es angebracht wäre, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts einzulegen, und um die Auswirkungen des Urteils auf die Verfahren zur Kontrolle von Zusammenschlüssen oder in anderen Bereichen zu beurteilen. Diese Arbeitsgruppe verfasste einen Bericht, der dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission vor Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil des Gerichts vorgelegt wurde.
MyTravel beantragte Zugang zu diesem Bericht, zu den Dokumenten zu seiner Vorbereitung sowie zu den Dokumenten in der Akte über den Zusammenschluss, auf die sich der Bericht stützte.
Mit zwei separaten Entscheidungen weigerte sich die Kommission, diese Dokumente zu übermitteln, und begründete dies zum einen damit, dass ihre Verbreitung insbesondere den Entscheidungsprozess und den Schutz der Rechtsberatung beeinträchtigen würde, und zum anderen damit, dass kein überwiegendes öffentliches In…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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