Zugang eines Abmahnschreibens

Oftmals hört man Unternehmer berichten, dass es im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Abmahnschreibens ja wohl die Pflicht des Abmahnenden sei, darzulegen und zu beweisen, dass die Abmahnung dem Abgemahnten zugegangen ist. Dem ist jedoch mitnichten so, wie die Rechtsprechung des BGH zeigt. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist es vielmehr so, dass den Beklagten (also den Abgemahnten), der im Wettbewerbsprozess auf die Erhebung einer Klage hin eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat und dabei behauptet, dass ihm das Abmahnschreiben des Klägers (also des Abmahnenden) nicht zugegangen ist, grundsätzlich die gesetzlich vorgegebene Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Denn nur in einem solchen Fall sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – I ZB 17/06). Der Abmahnende ist als Kläger laut Auffassung …

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Themen: Bgh , Gewerblicher Rechtsschutz/ip
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 24. Februar 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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