Zugang einer Abmahnung per eMail trotz Firewall
Ist eine Abmahnung per eMail möglich? Muss der Zugang der Abmahnung bewiesen werden und wenn ja, von wem? In einem vor dem LG Hamburg
ausgetragenen Rechtsstreit wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung per eMail ausgesprochen - und von der Firewall des Adressaten
abgehalten. Das Risiko, dass die eMail verloren geht, hat jedoch der Abgemahnte zu tragen, entschieden die Hamburger Richter auf
Grundlage gefestigter Rechtsprechung. Dem Urteil der 12. Zivilkammer des LG Hamburg (Urt. v. 07.07.2009 - 312 O 142/09) lag im
Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsgegnerin betrieb ein Online-Portal, welches u.a. ein Branchenverzeichnis
beinhaltete. In diesem fand sich eine Eintragung für einen Rechtsanwalt, die die Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht"
beinhaltete. Der Rechtsanwalt entdeckte diese Eintragung und schickte der Antragsgegnerin per eMail eine Abmahnung; zugleich schickte
er diese eMail per "Bcc"-Adressierung an seinen Kanzleikollegen, der den Zugang dieser eMail eidesstattlich versicherte. Bei der
Antragsgegnerin wurde die eMail mit der Abmahnung jedoch nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der "Firewall" abgefangen wurde.
Aufgrund dessen wurde auch keine Unterlassungserklärung abgegeben und erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung. Danach
stand zur Überzeugung der Zivilkammer folgendes fest: Unstreitig hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin eine Abmahnung per
eMail verschickt, die von der Firewall der Antragsgegnerin abgehalten und nicht an den Antragsteller zurückgesendet wurde. Sodann
entschieden die Hamburger Richter: "(...) Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat die
Antragsgegnerin zu tragen. Die Kammer vertritt mit der herrschenden Meinung (...) die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt (...). Nach zutreffender Ansicht trägt
das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat
für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen (...)." Auch der BGH
hat in seinem Beschluss v. 21.12.2006 - I ZB 17/06 - dem Abgemahnten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm die Abmahnung
nicht zugegangen ist, aufgebürdet. Erst im Rahmen der sog. "sekundären Beweislast" wäre der Antragsteller (Kläger) aufgefordert,
substantiiert darzulegen, dass er die Abmahnung verschickt hat. Für die Abmahnung besteht nämlich kein Formzwang, so dass sie auch
mündlich, per Telefax oder per eMail ausgesprochen werden kann. Zum Zugang führte das LG Hamburg weiter aus: "(...) Darüberhinaus hat
nach Auffassung der Kammer die Email vorliegend als zugegangen zu gelten. Denn von einem Zugang ist auszugehen, wenn eine
Willenserklärung und dementsprechend eine geschäftsähnliche…
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