Züricher Versicherung kürzt bei den Nebenforderungen
Rechtsanwältin Grit Andersch aus bat die Redaktion um
die Veröffentlichung des folgenden Erfahrungsberichts.
In einem Mandat ging es um zivilrechtliche Ansprüche aus einer Straftat. Die Deckungzusage der Züricher Versicherung lag auch binnen
einer Woche vor. Nach Anforderung der Akten und Fertigung der Kopien riet ich dem Mandanten schriftlich, aus Beweisgründen von der
Geltendmachung der Forderung abzusehen und keine weiteren Kosten zu verursachen.
Kurz und gut: Ich stellte die Beratungsgebühr, nebst Kopierkosten, Akteneinsichtspauschale, Post- und Telekommunikationspauschale in
Rechnung und erhielt sogar die ganze 0,6-Beratungsgebühr und die darauf entfallende Mehrwertsteuer erstattet.
Dazu kam ein freundlicher Dreizeiler: Die Akteneinsicht sei bestimmt nur durch die Tätigkeit im Strafverfahren motiviert und würde
daher nicht erstattet. Rein rechnerisch wurde jedoch genau dieser Betrag erstattet, nicht jedoch die Post- und
Telekommunikationspauschale und die Kopierkosten.
Auf mein freundliches Anschreiben erstattet man mir jetzt die Kopierkosten, meint aber noch immer die Aktenversendungspauschale sei
nicht von der Versicherung erfasst. Außerdem sei entgegen jeder Rechtsprechung bei Beratungen keine Post- und
Telekommunikationspauschale zu entrichten.
Nunmehr erhärtet sich die Vermutung, dass mit dieser Kürzung um Kleinbeträge ein Kostensparprogramm initiitert wird, dass auf der
Annahme beruht, dass Anwälte wegen dieser geringen Forderungen keine weiteren …
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