Zündel-Prozess: Beschwerde erfolglos
am 24.05.2006 von http://www.ra-blog.de
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 24. Mai 2006 (2 ARs 199/06) die sofortige Beschwerde gegen den Ausschluss der Verteidigerin Sylvia S. verworfen.
Am 31. März 2006 hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (3 Ausschl 1/06 - 6 KLs 503 Js 4/96) auf Vorlage des Landgerichts Mannheim entschieden, die Verteidigern S. nach §§ 138 a Abs. 1 Nr. 3, 138 c Abs. 2 StPO von der weiteren Mitwirkung an dem Mannheimer Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Volksverhetzer Ernst Zündel auszuschließen.
Nach § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist ein Verteidiger auszuschließen, wenn er mindestens hinreichend verdächtig ist, eine Handlung begangen zu haben, die - wenn der Angeklagte verurteilt würde - eine Strafvereitelung nach § 258 StGB darstellt. Grund für den Ausschluss durch das Oberlandesgericht war u. a., dass die Verteidigerin an mehreren Verhandlungstagen sich trotz des Entzugs des Rederechts in einer Art “Parallelverhandlung” an die Zuhörer im Gerichtssaal gewandt hatte und Erklärungen mit teilweise strafbarem nationalsozialistischen Inhalt abgegeben und dadurch das Verfahren blockiert hatte. Auch habe sie den Schöffen die Verhängung der Todesstrafe wegen “Feindbegünstigung” in Aussicht gestellt. Dies alles gefährde einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens.
Der BGH hat sich dieser Entscheidung angeschlossen.
In seiner Entscheidung betont er die hohe Bedeutung der rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung, die einen Verteidigerausschluss, für den nicht jedes prozessordnungswidrige Verteidigerverhalten ausreichend ist, nur in extremen Ausnahmefällen gestattet. Das Verhalten der Verteidigerin geht darüber aber weit hinaus und dient - unter Verwendung prozessfremder Mittel - nur dem Zweck die Fortsetzung des Verfahrens zu verhindern oder doch wesentlich zu verzögern, also letztlich dem Ziel, eine Bestrafung des Angeklagten Zündel zu vereiteln.
Quellen:
Elbeblawg
Pressemitteilung Nr. 83/2006 des BGH
Vorher in diesem Blog:
DBDDHKP (16.05.2006)
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