Zu wenig Lohn: Recht auf Nachzahlung bei sittenwidrigem Lohnwucher
Ist im Arbeitsvertrag deutlich zu wenig Lohn vereinbart, kann dies sittenwidriger Lohnwucher sein. Der so genannte „Lohnwucher“ kann zu Nachzahlungsansprüchen führen. Hierzu enschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - folgenden Fall:
Die Arbeitnehmerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten als ungelernte Hilfskraft beschäftigt – und zwar zu einem Stundenlohn von 6,00 DM netto, ab 1. Januar 2002 3,25 Euro netto. Der nach einem Tarifvertrag vorgesehene Stundenlohn hätte zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto betragen. Die Arbeitnehmerin arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden. Arbeitnehmerin und Arbeitgeber waren beide nicht tarifgebunden. Die Arbeitnehmerin verklagte den Arbeitgeber für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 wegen so genanntem Lohnwucher auf eine Nachzahlung von knapp 37.000,00 Euro. Hierbei handelte es sich um die Vergütungsdifferenz zur tariflichen Vergütung.
Die Klage war zwar vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht erfolglos – nicht aber vor dem Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hob das für die Arbeitnehmerin negative Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. Das Landesarbeitsgericht müsse den Fall erneut überprüfen. Das Bundesarbeitsgericht wies hierzu auf Folgendes hin:
Nach § 138 Abs. 2 BGB ist eine Vereinbarung nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit…
» Vollständiger ArtikelThemen: Haftung , Bundesarbeitsgericht , Bgb , Tarifvertrag , Arbeitsvertrag , Netto , Mobbing , Arbeitgeberhaftung , Haftung Des Arbeitgebers , Tarifvertragsrecht , Lohnrecht
Erschienen 28. April 2009 auf http://www.andreas-buschmann.net.
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