Zu den Voraussetzungen beim Absehen vom Fahrverbot – AG Oranienburg

Das Gericht kann ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen, weil die Anordnung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung im Hinblick auf das Maß der Schuld des Täters und der mit dem Fahrverbot für den Betroffenen verbundenen Nachteile vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Nachteile das nach dem Gesetz vorausgesetzte “durchschnittliche” Ausmaß übersteigen, r…

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Themen: Ordnungswidrigkeit , Olg Brandenburg , Oranienburg
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 19. Oktober 2011 auf http://verteidiger-aus-berlin.de.

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<p style="text-align: justify;">Das Gericht kann ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erh&ouml;hung der Geldbu&szlig;e absehen, weil die Anordnung eines Fahrverbotes f&uuml;r den Betroffenen eine besondere H&auml;rte bedeuten w&uuml;rde. Nach dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit ist eine Abw&auml;gung im Hinblick auf das Ma&szlig; der Schuld des T&auml;ters und der mit dem Fahrverbot f&uuml;r den Betroffenen verbundenen Nachteile vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Nachteile das nach dem Gesetz vorausgesetzte&nbsp;&quot;durchschnittliche&quot; Ausma&szlig; &uuml;bersteigen, rechtfertigt noch kein Absehen vom Fahrverbot ( OLG Brandenburg - 1 Ss (OWi) 60B/97).</p>