Zu Tränen gerührt

Die Mitteilung, der Betroffene sei “zu Tränen gerührt” gewesen, bezieht sich auf dem Beweis zugängliche körperliche Vorgänge und ist deshalb eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung.

Eine Tatsachenbehauptung wird durch einschränkende Zusätze in der Regel jedenfalls dann nicht zur Meinungsäußerung, wenn sie in einen harte Fakten zum Lebensweg des Betroffenen enthaltenden Kontext eingebettet ist.

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall wehrte sich ein Fernsehmoderator J. gegen die in einer Zeitschrift erschienene Aussage “”Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort P. hörte.” Das Oberlandesgericht sah hierin eine der Gegendarstellung fähige Tatsachenbehauptung:

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BadWürttPrG ist der Verleger eines periodischen Druckwerks zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, soweit der den Abdruck Verlangende durch eine Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Gegendarstellung muß sich als Entgegnung auf die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung darstellen.

Zweifelhaft ist, ob die vom Kläger vorgenommene Einordnung der beanstandeten Passage als Behauptung einer (rein) inneren Tatsache dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem – maßgebenden – Verständnis des Durchschnittslesers der “neuen woche” und/oder des verständigen Empfängers der Mitteilung über die Rührung des Klägers zu Tränen entspricht. Wenn jemand “zu Tränen gerührt” ist, besagt dies mehr als eine tiefgreifende emotionale Affektion, die aber ganz im Inneren des Betroffenen bleibt (wie das etwa bei einem Motiv oder einer Absicht der Fall ist). Ein sicher beträchtlicher Teil des Publikums verbindet mit “zu Tränen gerührt” das Bild eines Menschen, der nicht nur beinahe, sondern der auch tatsächlich geweint hat. Auch wenn ein weiterer ebenfalls nicht geringer Teil des Publikums mit “zu Tränen gerührt” nicht dieses Bild verbinden mag, wird er doch erwarten und voraussetzen, daß die betroffene Person jedenfalls ganz kurz vor dem Ausbruch der Tränen ist und daß dies auch spürbar, wenn nicht sogar sichtbar wird: Die Stimme einer solchen Person wird teigig und unsicher werden, ihre Augen sind gerötet und feucht, und vielleicht tritt – obwohl die Person gegen die Emotion ankämpft – die eine oder andere vereinzelte Träne doch schon hervor. Bei alledem handelt es sich um körperliche Vorgänge, die nicht im Inneren des Menschen verbleiben, sondern ebenso wie eine stockende Sprechweise oder ein gerötetes Gesicht bzw. andere als “Körpersprache” bekannte Phänomene ohne weiteres im Wege einer Beweisaufnahme einer Feststellung zugeführt werden könnten. Schon diese Erwägung spricht eindeutig für eine Einordnung der beanstandeten Passage als Behauptung einer (äußerlich wahrnehmbaren) Tatsache. Dies wird auch bei Betrachtung der davon abzugrenzenden innerlich bleibenden Emotion deutlich: Niemand wir…

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Themen: Oberlandesgericht Karlsruhe , Schicksal , Motiv , Sozial , Zeitschrift , Tatsachenbehauptung , Gegendarstellung
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 11. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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