Doppelte Kosten
Stuttgart Inkasso | 25. März 2010 — Ein Schuldner ließ sich von meinem Mandanten einen Fußboden verlegen. Die Rechnung wurde nicht bezahlt und ich wurde beauftragt…
Wenn man einen Mahnbescheid zugestellt bekommt sollte man sich wenigstens die Mühe machen, den Brief zu öffnen und zu schauen, ob die Forderung die dort geltend gemacht wird überhaupt besteht. Viele tun das nicht.
Wenn man sich diese Mühe schon nicht macht, sollte man allerspätestens bei der Zustellung des Vollstreckungsbescheids mal nach dem Rechten sehen. Das Problem ist dann jedoch, dass der Gläubiger bereits einen Titel in der Hand hat, aus der er auch ohne die Einspruchsfrist abzuwarten, vollstrecken kann. Nun heißt es also schnell sein und der unberechtigten Forderung mittels Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid entgegentreten.
Der Einspruch bewirkt dann, dass die Sache doch noch vor Gericht verhandelt wird und der dort titulierte Zahlungsanspruch nicht rechtskräftig wird. Zwar kann weiterhin vollstreckt werden, jedoch kann auch auch dem etwas entgegensetzen.
Für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid besteht eine sog. Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Schuldner. Notfrist bedeutet, dass diese zwingend einzuhalten ist und es nur in sehr sehr wenigen Ausnahmefällen hiervon eine Abweichung gibt.
Nun haben wir momentan einen ganz schlauen Schuldner. Im Vorfeld erhielt er von unserer Mandantschaft die Nebenkostenabrechnung per Einschreiben zugeschickt. Danach eine Mahnung sowohl für die Nebenkosten als auch für eine Monatsmiete. Einige Monate später erhalten wir das Mandat und schreiben den Schuldner an mit der Aufforderung binnen 10 Tagen zu bezahlen. Auch hierauf reagiert man nicht und auch alle weiteren außergerichtlichen Versuche, den Schuldner zur Zahlung oder zumindest zu einer Reaktion zu bewegen, scheitern.
Also wird das Mahnverfahren eingeleitet. Vollstreckungsbescheid wird fristgerecht beantragt und Mitte Dezember auch zugestellt. Dies ergibt sich aus der Zustellnachricht des Mahngerichts.
Daraufhin erhält der Schuldner, sozusagen als letzten Schuss vor den Bug, eine Vollstreckungsandrohung zugeschickt, auf die er ebenfalls nicht reagiert. Da wir irgendwann nicht mehr nur mit der Vollstreckung drohen können, wurde beim Vollstreckungsgericht die Pfändung seines Kontos beantragt und auch durch Beschluss antragsgemäß bewilligt.
Da unser Schuldner nun besonders schlau ist, nimmt er sich einen Anwalt, der für ihn Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid beim Mahngericht einlegt. An sich ist das ja auch der völlig richt…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Januar 2012 auf http://www.stuttgart-inkasso.de.
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