Zu schnell gefahren? – Pflichtverteidiger erforderlich
Jedenfalls kann man so ggf. im JGG-Verfahren argumentieren und sich dazu auf den LG Dortmund, Beschl. v. 28.06.2011 - 31 Qs-139 Js
2099110-37/11 -, der sich zu Bestellung eines Pflichtevrteidigers im JGG-Verfahren verhält, berufen.
Ziemlich knapp, aber immerhinführt das LG aus:
“Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der
Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Es kann dahin stehen, ob vorliegend wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist. Jedenfalls
erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Unabhängig davon, dass
bereits fünf Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen wurden, ist es möglich, da…
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