LG Hamburg: Zur Unzulässigkeit einer “zur Unzeit” übersandten Abmahnung
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 30. Juni 2009 — LG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009, Az. 324 O 190/09 §§ 1004, 823, 253 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; 93 ZPO Das LG H…
Wenn die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unangemessen kurz ist, besteht für den Abgemahnten keine Verpflichtung eine Unterlassungserklärung innerhalb dieser Frist abzugeben. Im Übrigen wird dadurch auch keinen Anlass iSv. § 93 ZPO zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben.
SachverhaltDas Landgericht Hamburg (Urteil vom 19.06.2009, Az.: 324 O 190/09) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Bei einem Fernsehsender ging um 20.00 Uhr, mithin 3 Stunden nach Dienstschluss, eine Abmahnung ein, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beilag, worin sich der Fernsehsender mit einer Frist bis 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages verpflichten sollte, einen bestimmten Sendungsbeitrag nicht zu wiederholen.
EntscheidungDiese Frist war nach Ansicht der Hamburger Richter unangemessen kurz:
„Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach der Dringlichkeit, die wiederum von der Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße abhängt. Zwar kann sich die Abmahnfrist bei besonderer Dringlichkeit auf wenige Stunden verkürzen. Grundsätzlich ist die Abmahnfrist allerdings so zu bemessen, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt.“In vorliegender Konstellation, sah das Gericht die Überlegungszeit eindeutig als zu kurz bemessen an. Die Abmahnung ging beim Abgemahnten um 20.00 Uhr ein. Zu dieser Zeit war bereits kein Verantwortlicher mehr im Hause, da offizieller Dienstschluss um 17.00 Uhr war. Die Fristsetzung bis 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages ließ de facto also nur eine Überlegungszeit von 3 Stunden zu, da erst ab ca. 9.00 Uhr eine notwendige Rücksprache mit den zuständigen Redakteuren zu erwarten war. Eine 3-stündige Überlegungsfrist wurde in diesem Fall als zu kurz befunden. Durch die zu kurz bemessene Frist wurde aber zumindest eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Weiter stellte das Gericht fest, dass der Abgemahnte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Beantragung einer einstwei…
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