Zu Guttenberg - Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO?

Laut Presseberichten (z.B. welt-online, Nordbayerischer Kurier)stehen die strafrechtlichen Ermittlungen (nach § 109 UrhG) im Fall des früheren Verteidigungsministers zu Guttenberg vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft erwägt danach offenbar eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO. Das großflächige "Abschreiben" in der Dissertation zu Guttenbergs bliebe damit ohne Anklage (und Verurteilung). Die Einstellung nach § 153 a StPO ist, anders als möglicherweise in der allgemienen Öffentlichkeit bekannt , zumindest bei Ersttaten ohne erhebliche Schuldschwere, eine recht häufige Erledigunsgart, in deren genuss keienswegs nur Politiker kommen. Durch dei erinnerung an das Starfverafhren gegen helmut Kohl, das ebenfalls nach § 153 a StPO beendet wurde, mag die Öffentlichkeit einen anderen Eindruck haben.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zu Guttenberg immerhin (und zu Re…

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Themen: Materielles Strafrecht , Dissertation , Doktorarbeit , Helmut Kohl , Kohl , Plagiat , Kriminologie , Welt Online , Guttenberg , Karl Theodor ZU Guttenberg , Strafverfahrensrecht , Einstellung , Nebenstrafrecht , Opportunitätsprinzip , Verfahrenserledigung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 2. November 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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