zu Keine GEZ-Gebühr für das Autoradio als Zweitgerät in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Ich zitiere aus den Urteilsgründen des OVG Sachsen-Anhalt vom 19.10.2011 (AZ 3 L 236/11) in Fortsetzung meines Beitrages vom 28. Oktober 2011:

” Die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte setzt nach § 5 Abs. 1 S.1 Nr.1 RGebStV nicht voraus, dass der Zweitgerätenutzer mit dem für das Erstgerät angemeldeten Rundfunkteilnehmer personenidentisch ist. Der Wortlaut der Regelung stellt nicht darauf ab, wer das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 RGebStV angezeigt hat, sondern allein darauf, ob von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten weitere Rundfunkempfangsgeräte in ihrer Wohnung oder ihrem Kfz zum Empfang bereitgehalten werden. Wenn die Regelung -wie der Beklagte meint- nur den angemeldeten Rundfunkteilnehmer und dessen Ehegatten privilegieren soll, so hat eine solche Absicht keinen Eingang in den Wortlaut der Regelung gefunden, weil danach allein maßgeblich ist, ob die natürliche Person wegen anderer Erstgeräte bereits Rundfunkteilnehmer ist. Auch der Gesetzeszweck spricht nicht dafür, die Regelung abweichend vom Wortlaut so zu verstehen, dass nur derjenige , der ein Erstgerät angezeigt hat, sich auf die Befreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 S.1 Nr.1 RGebStV berufen kann. Das Gebührenschuldverhältnis wird allein durch das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten begründet und ist auch der Höhe nach durch die Regelungen in §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 und 6 RGebStV abschließend und vollständig ausgebildet. Insbesondere ist das Bestehen des Gebührenschuldverhältnisses und die Höhe der Gebühr nicht abhängig davon, ob der Rundfunkteilnehmer seiner Anzeigepflicht nach § 3 Abs.1 RGebStV nachkommt. Er schuldet die Gebühr auch, wenn er das Bereithalten nicht anzeigt. Andererseits schuldet er nicht eine höhere Gebühr, weil er seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist….

…..

Der Senat hält es auch nicht für statthaft, die Regelung in § 5 Abs.1 S.1 Nr. 1 RGebStV abweichend vom Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass die Zweitgerätefreiheit nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zugute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet (a.A. OVG NRW, Urt. v.02.03.2010 – 8 A 2217/09 – Rn. 58 <zitiert nach juris>). Es mag sein, dass der Gesetzgeber bei seiner Regelung außer Acht…

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Themen: Ovg Sachsen , Autoradio , Abgabenrecht , Rain Winkler

Erschienen 7. November 2011 auf http://conlegi.de.

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