Zu Facebook-Impressum-Abmahnungen und Verfügungsverfahren in Augsburg: Bewertung und Lösungsvorschlag

Endlich hat die Netzgemeinde wieder ein aufregendes Thema, über das das “gefacebooked”, “getwittert” und “gebloggt” werden kann.

Impressumspflicht bei Facebook? Das geht zu weit, oder?

So wurde diese Woche eine Entscheidung des Landgerichts Augsburg bekannt, dass mit Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11 (Der Kollege Stadler hat das Urteil dankenswerterweise im Volltext auf die Internetseite seiner Kanzlei gestellt) einem Unternehmer im Wege der einstweiligen Verfügung – vereinfacht gesagt – untersagt hat, innerhalb des auf Facebook betriebenen Profils kein ordnungsgemäßes Impressum bereitzuhalten.

Schaut man sich die entsprechenden Meldungen im Netz insbesondere auch von manchen Rechtsanwaltskollegen hier, hier oder zum Beispiel hier an, so könnte man meinen, dass das Landgericht Augsburg Bahnbrechendes entschieden habe. Das ist aber nicht der Fall.

Das “Ob” der Impressumspflicht steht nicht in Zweifel

Denn der auch für die Entscheidung des Gerichts entscheidende, seit Jahren bereits geltende § 5 TMG, der im übrigen die Regelungen des alten § 6 TDG im wesentlichen fortschreibt, regelt schlicht und ergreifend, das Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ein Impressum bereitzuhalten bzw. ” Roß und Reiter” in Bezug auf das angebotene Telemedium zu nennen haben.

Weitere Bedingungen oder dass diese Regelungen nur für Internetseiten auf bestimmten Domains oder Plattformen gelten sollen, stellt der § 5 TMG nicht auf. Es ist daher grundsätzlich völlig egal, ob sich jemand auf seiner eigenen Internetseite, auf eBay, Amazon, Facebook oder Twitter präsentiert. Sobald das “Telemedium” geschäftsmäßig angeboten wird, greift die Regelung ein.

Ein Diensteanbieter handelt dabei geschäftsmäßig, wenn er Telemedien auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Vor diesem Hintergrund trifft die oft gelesene Behauptung nicht zu, dass nur “gewerblich” betriebene Telemedien unter diese Vorschrift fallen. Ob der Betreiber des Mediums damit tatsächlich Geld verdient oder nicht, ist unerheblich.

Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass jede nicht rein private Präsentation im Internet der Impressumspflicht unterliegt. Das ist auch schon seit Jahren so. Und dies unabhängig von der gewählten Plattform.

Unseres Erachtens ist diese Konsequenz nicht nur rechtlich richtig, sondern müsste eigentlich auch von Laien nachvollziehbar sein. Denn die Impressumspflicht soll nun einmal sicherstellen, dass einem jeden nicht rein privaten Internetangebot auch ohne größeren Aufwand ein Verantwortlicher zugeordnet werden kann. Nutzt jemand Facebook dazu, sich professionell zu präsentieren, so benötigt er auch ein eigenes Impressum. Denn der Plattformbetreiber, wie zum Beispiel Facebook, haftet für diese fremden Inhalte gerade nich…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Impressum , Ebay , Abmahnung , E-commerce , Telemediengesetz , Amazon , Ige , Facebook , Twitter , Erreichbarkeit , Infoseite , Landgericht Augsburg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 31. Oktober 2011 auf http://www.lbr-law.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Zu Facebook-Impressum-Abmahnungen und Verfügungsverfahren in Aschaffenburg: Bewertung und Lösungsvorschlag

Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum | 31. Oktober 2011 — Endlich hat die Netzgemeinde wieder ein aufregendes Thema, über das das “gefacebooked”, “getwittert” und “gebloggt” werden kann…

Abmahngefahr: Impressumspflicht in Social Networks

Kathrin gibt dir Recht | 27. Oktober 2011 — Nach § 5 TMG (Vorschrift über die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung) war es eigentlich ohnehin schon klar: auch Social-Media-Ac…

Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Social-Media-Kanäle wie z.B. Facebook

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 28. Oktober 2011 — Das LG Aschaffenburg hat in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass Nutzer von „Social Media“ wie F…

Impressum auf Facebook- Landgericht Aschaffenburg fordert Unmögliches?

Anja Neubauer | 28. Oktober 2011 — Das Landgericht Aschaffenburg (Aktenzeichen 2 HK O 54/11) hat in einer nun bekannt gewordenen Entscheidung bestätigt, dass auch…

Sie nutzen Facebook geschäftsmäßig? Dann brauchen Sie ein Impressum!

kLAWtext | 27. Oktober 2011 — Das Thema geistert schon seit längerer Zeit durch die Social-Media-Seminare: Brauche ich eigentlich für Facebook (oder Twitter ode…

LG Augsburg bestätigt Impressumspflicht bei geschäftsmäßig genutzten Facebookprofilen

Web 2.0 & Recht | 27. Oktober 2011 — Das LG Augsburg (AZ. 2 HK O 54/11) hatte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zweier Wettbewerber die Frage zu entscheiden, o…

Gericht bejaht Impressumpflicht für einzelne Facebook-Page

netzrecht.org | 7. Januar 2012 — Nach § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Nam…

Impressum bei Facebook – Landgericht Aschaffenburg und Lösungsansätze

Conle§i | 28. Oktober 2011 — Das Landgericht Aschaffenburg (Aktenzeichen 2 HK O 54/11) hat in einer nun bekannt gewordenen Entscheidung bestätigt, dass auch…

Impressumspflicht bei Facebook

Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 28. Oktober 2011 — Die Frage, ob gewerbliche Aktivitäten in Social Networks die Bereithaltung eines Impressums erfordern, wird seit jeher diskutie…

Impressumspflicht bei Facebook durch Gericht bestätigt!

Kanzlei Dr. Schenk | 27. Oktober 2011 — Bereits in der Vergangenheit haben wir darauf hingewiesen, dass auch bei facebook eine Impressumspflicht (§ 5 TMG) besteht. Ein…

Lampmann, Behn & Rosenbaum | Facebook

Welcome to a Facebook Page about Lampmann, Behn & Rosenbaum. Join Facebook to start connecting with Lampmann, Behn & Rosenbaum.


Impressumspflicht bei Facebook | AFS Rechtsanwälte Freising

Impressumspflicht für Facebook-Profil


Impressum auf Facebook- Landgericht Aschaffenburg fordert Unmögliches? | Rechtsanwaltskanzlei Neubauer
Impressum für Facebook-Seiten: Die Abmahnwelle droht | rechtsportlich.net

In einem konkreten Fall hatte das LG Aschaffenburg darüber zu entscheiden, ob auf kommerziell genutzten Facebook-Seiten (Fanpages) ein Impressum gemäß § 5 TMG erforderlich ist. Ja, nach Meinung der Richter. Wie auf üblichen Online-Auftritten auch, hat man auch auf einer Facebook-Seite ein entsprechendes Impressum bereitzuhalten (Landgericht Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011, Aktenzeichen 2 HK O 54/11). Diese Entscheidung könnte eine Abmahnwelle auslösen.


LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung

LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung


Lampmann, Behn & Rosenbaum - Info | Facebook

Lampmann, Behn & Rosenbaum - Impressum: - Description: Wir sind eine auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Fokus auf das Internet und die damit zusammenhängenden Probleme. Dazu gehören: * eCommerce-Recht * Markenrecht * Presse-und Medienrecht * Urheberrecht und * Wettbewerbsrecht Wir vertreten und beraten in diesem Bereich Unternehmer/Unternehmen und helfen Inhabern geistiger Schutzrechte bei deren Verteidigung. Mit unserer Erfahrung aus... | Facebook